Polizeiliche Chat-Überwachung eines Verdächtigen im Kinderchat: Keine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung, sondern zulässige verdeckte Fahndung (Art. 285a StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 27 · ATF 143 IV 27 · DTF 143 IV 27
- Datum
- 28.09.2016
- Geschäftsnummer
- 6B_1293/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 140 StPO Art. 141 StPO Art. 285a StPO Art. 289 StPO Art. 298a StPO
Zusammenfassung
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte gegen das Urteil des Obergerichts Zürich Beschwerde beim Bundesgericht. Das Obergericht hatte X.________ vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen, weil es die Polizeiaktion als genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung qualifiziert und die daraus gewonnenen Beweise als unverwertbar angesehen hatte. Die Oberstaatsanwaltschaft argumentierte, es habe sich nur um eine nicht genehmigungsbedürftige verdeckte Fahndung gehandelt und die Beweise seien daher verwertbar. Es war streitig, ob die Polizei im Chat unter einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität agierte und ob sie ein Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten aufbaute.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Zürich auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Polizeiaktion keine verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO darstellte, da der polizeiliche Fahnder nicht unter einer durch Urkunden abgesicherten Legende auftrat, sondern lediglich einen Nicknamen nutzte und einfache Angaben zu Alter, Wohnort und Aussehen machte. Auch ein Vertrauensverhältnis im gesetzlichen Sinn war nicht entstanden, denn die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse oder Mobiltelefonnummer ermöglichte nur die Fortsetzung der Kommunikation, schuf aber kein Vertrauen. Der neuntägige Chat- und SMS-Verkehr blieb ein kurzer Einsatz im Sinne von Art. 298a StPO, und der Chatraum war als öffentliche Plattform kein kriminelles Umfeld im Sinne von Art. 285a StPO. Daher war keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich, und die Beweise – Chatprotokoll, Fotoaustausch per E-Mail, SMS-Kommunikation sowie Geständnisse – waren grundsätzlich verwertbar. Das Bundesgericht wies die Sache zurück, damit die Vorinstanz prüfen kann, ob andere Gründe gegen die Verwertbarkeit sprechen, insbesondere ob der verdeckte Fahnder die Tatbereitschaft des Beschuldigten geweckt oder beeinflusst hat, und ob der Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen, und seinem Anwalt wurde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Das Bundesgericht betonte, dass das Erscheinen am vereinbarten Treffpunkt nicht automatisch als Versuch gilt, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls massgebend sind.
Regeste
Art. 285a ff. und Art. 298a ff. StPO; verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten, insbesondere von sexuellen Handlungen mit Kindern. Erfordernis der richterlichen Genehmigung? Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich BGE 134 IV 266, unter der Herrschaft des früher geltenden Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (E. 2.1). Gesetzliche Grundlagen und Begriffsmerkmale der verdeckten Ermittlung und der verdeckten Fahndung in der heute geltenden StPO (E. 2.2-2.5). Die verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet erfüllt die Merkmale der verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO grundsätzlich nicht. Sie ist eine verdeckte Fahndung nach Art. 298a StPO (E. 4.1-4.4). Daher bedarf es keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht und sind die durch die verdeckten Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich verwertbar (E. 4.5). Regeste Art. 285a ss et art. 298a ss CPP; participation secrète de la police aux discussions dans un chat sur internet dans le but d'élucider des infractions, en particulier des actes d'ordre sexuel avec des enfants. Exigence d'une autorisation du juge? Rappel de la jurisprudence du Tribunal fédéral, notamment l' ATF 134 IV 266, rendue sous l'empire de l'ancienne loi fédérale sur l'investigation secrète (consid. 2.1). Base légale et définition de l'investigation secrète et des recherches secrètes au sens du CPP actuel (consid. 2.2-2.5). La participation secrète de la police à des discussions dans un chat sur internet ne remplit, en principe, pas les caractéristiques d'une investigation secrète au sens de l'art. 285a CPP. Ce sont des recherches secrètes au sens de l'art. 298a CPP (consid. 4.1-4.4). L'autorisation du tribunal des mesures de contrainte n'est, par conséquent, pas nécessaire et les informations obtenues grâce aux recherches secrètes sont, en principe, exploitables (consid. 4.5). Regesto Art. 285a segg. e art. 298a segg. CPP; partecipazione di un agente di polizia non riconoscibile come tale a un forum di discussione in internet allo scopo di far luce su reati, in particolare atti sessuali con fanciulli. Necessità dell'approvazione giudiziaria? Richiamo della giurisprudenza del Tribunale federale, segnatamente della DTF 134 IV 266, sviluppata sotto l'egida della previgente legge federale sull'inchiesta mascherata (consid. 2.1). Basi legali ed elementi caratteristici dell'inchiesta mascherata e dell'indagine in incognito secondo il vigente CPP (consid. 2.2-2.5). Di principio, la partecipazione di un agente di polizia non riconoscibile come tale a un forum di discussione in internet non presenta le caratteristiche dell'inchiesta mascherata ai sensi dell'art. 285a CPP. Trattasi di un'indagine in incognito secondo l'art. 298a CPP (consid. 4.1-4.4). Non è perciò necessaria l'approvazione del giudice dei provvedimenti coercitivi e le informazioni raccolte mediante l'indagine in incognito sono di principio utilizzabili (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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