Gesetzesartikel
Art. 269 StPO – Voraussetzungen
11 Entscheide, in denen Art. 269 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügen Verwertung privater Videoaufnahmen bei qualifiziertem Raub: Abstrakter Massstab für hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit bestätigt (Art. 141 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Software-basierter Keylogger zur Aufzeichnung von Tastatureingaben gilt als Überwachungsgerät i.S.v. Art. 280 lit. b StPO (Art. 280 lit. b StPO)
- Verkauf von Dopingmitteln an Bodybuilder und Fitnesssportler: Strafbarkeit nach Sportförderungsgesetz auch im Breitensport bestätigt (Art. 22 SpoFöG)
- Beschwerdeführer wird wegen Kokain-Käufen verurteilt: Beweise aus Überwachung gegen Dritte ohne Zufallsfundgenehmigung absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet Audio-Überwachung der Wohnung zweier Beschuldigter an, die ihres gemeinsamen Sohnes vorsätzliche Tötung und schwerer Körperverletzungen verdächtigt werden: Überwachung ist verhältnismässig und verletzt nicht den Kerngehalt der Grundrechte (Art. 269 StPO)
- Sexuelle Nötigung mit Betäubungsmittel: Lebenslängliche Verwahrung mangels besonders schwerer Integritätsverletzung aufgehoben (Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB)
- Rückwirkende Erhebung von Verbindungs-Randdaten auf Mobiltelefon eines 15-jährigen Privatklägers: Fehlende Verhältnismässigkeit und unzulässiges Novum führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 273 StPO)
- E-Mail-Überwachung bei Provider: Abgerufene Mails beschlagnahmbar, nicht abgerufene nur per Echtzeit-Überwachung (Art. 13 BV; Art. 263 ff. StPO)
- Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
- Rückwirkende IP-Identifikation bei Kinderpornografie: Sechsmonatsfrist der StPO durch lex specialis des BÜPF überwunden (Art. 14 Abs. 4 BÜPF)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.