Unternehmen ohne einvernehmliche Regelung klagt gegen Genehmigung der Regelung eines Mitbeteiligten: Keine Beschwerdelegitimation, da keine besondere Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 II 259 · ATF 145 II 259 · DTF 145 II 259
- Datum
- 01.01.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 II 259
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 29 KG Art. 49a KG Art. 29 StPO Art. 30 StPO Art. 37 VGG Art. 48 VwVG
Zusammenfassung
Die A. AG war an einer kartellrechtlichen Untersuchung beteiligt, die die Wettbewerbskommission gegen mehrere Unternehmen wegen mutmasslicher Preisabsprachen eröffnet hatte. Während die B. AG mit der Kommission eine einvernehmliche Regelung abschloss, tat dies die A. AG nicht. Die Kommission genehmigte die Regelung der B. AG und verhängte gegen die A. AG gleichzeitig eine Sanktion. Die A. AG klagte gegen die Genehmigungsverfügung der Kommission beim Bundesverwaltungsgericht, das mangels Legitimation nicht eintrat. Dagegen erhob die A. AG Beschwerde ans Bundesgericht. Streit war, ob die A. AG zur Anfechtung der Genehmigungsverfügung legitimiert ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die A. AG nicht zur Anfechtung der Genehmigungsverfügung legitimiert ist. Die Genehmigungsverfügung regelt ausschliesslich das zukünftige Verhalten der B. AG und enthält keinen Sanktionsverzicht zum Nachteil der A. AG; sie betrifft die A. AG daher nicht besonders im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG. Auch ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG fehlt, weil eine Aufhebung der Verfügung der A. AG keinen praktischen Nutzen bringt: Ihr kartellrechtswidriges Verhalten wird im laufenden Sanktionsverfahren gegen sie selbst umfassend überprüft, und die Genehmigungsverfügung enthält keine bindenden Feststellungen über ihre Rechtswidrigkeit – allenfalls Begründungselemente, die nicht angefochten werden können (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die einvernehmliche Regelung nach Art. 29 Abs. 1 und 2 KG zielt allein auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und setzt keine gerichtliche Beurteilung der Zulässigkeit des vergangenen Verhaltens voraus; daher darf sie nicht zum Gegenstand einer Drittanfechtung werden, weil sonst das gesamte Institut der einvernehmlichen Regelung in Frage gestellt wäre. Eine analoge Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO oder Art. 30 StPO ist unzulässig, weil das Kartellverfahren ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach dem VwVG ist (Art. 39 KG), das keine Vorgaben zur Verfahrensvereinigung enthält und sich vom strafrechtlichen Abkürzungsverfahren unterscheidet. Die Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV (Treu und Glauben) ist unbegründet, weil das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. April 2016 die Legitimation der A. AG nicht bejaht hatte.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Drittunternehmen, die an einer kartellrechtlichen Untersuchung beteiligt sind, aber keine einvernehmliche Regelung eingegangen sind, nicht gegen die Genehmigung einer solchen Regelung durch die Wettbewerbskommission vorgehen können – selbst wenn diese Verfügung Aussagen zum gemeinsamen Sachverhalt enthält. Damit stärkt das Bundesgericht die Effizienz des kartellrechtlichen Verfahrens und die Autonomie der einvernehmlichen Regelung als Instrument zur schnellen Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen.
Regeste
Art. 48 VwVG; Art. 29 KG; kartellrechtliche Beschwerdelegitimation. Eröffnet die Wettbewerbskommission gegen mehrere an einer angeblich unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligte Unternehmungen eine Untersuchung und stimmt eines davon einer einvernehmlichen Regelung zu, so sind die anderen beteiligten Unternehmungen nicht legitimiert, die Verfügung anzufechten, mit der die einvernehmliche Regelung genehmigt wurde (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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