Gesetzesartikel
Art. 298a StPO – Begriff
2 Entscheide, in denen Art. 298a StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Polizeiliche Chat-Überwachung eines Verdächtigen im Kinderchat: Keine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung, sondern zulässige verdeckte Fahndung (Art. 285a StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.