Gesetzesartikel
Art. 277 StPO – Verwertbarkeit von Ergebnissen aus nicht genehmigten Überwachungen
4 Entscheide, in denen Art. 277 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zwangsmassnahmengericht verfügt über keine Zuständigkeit zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit rechtshilfeweise erlangter ANOM-Aufzeichnungen (Art. 278 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne richterliche Genehmigung: Beweise absolut unverwertbar, Verurteilung aufzuheben und neu zu entscheiden (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer wird wegen Kokain-Käufen verurteilt: Beweise aus Überwachung gegen Dritte ohne Zufallsfundgenehmigung absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.