Gesetzesartikel
Art. 282 StPO – Voraussetzungen
4 Entscheide, in denen Art. 282 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügen Verwertung privater Videoaufnahmen bei qualifiziertem Raub: Abstrakter Massstab für hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit bestätigt (Art. 141 StPO)
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Teilnehmer an unbewilligter Kundgebung mit Sachbeschädigungen und Angriffen auf Polizei: Verwertung privater Videoaufnahmen zulässig, Landfriedensbruch als schwere Straftat qualifiziert (Art. 141 Abs. 2 StPO)
- Beschuldigter beantragt Rückgabe versiegelter Aufzeichnungen nach Hausdurchsuchung: private Observationen durch Versicherung sind rechtswidrig, aber im Entsiegelungsverfahren nicht automatisch unverwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.