Gesetzesartikel
Art. 281 StPO – Voraussetzung und Durchführung
4 Entscheide, in denen Art. 281 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- Software-basierter Keylogger zur Aufzeichnung von Tastatureingaben gilt als Überwachungsgerät i.S.v. Art. 280 lit. b StPO (Art. 280 lit. b StPO)
- Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ohne richterliche Genehmigung: Beweise absolut unverwertbar, Verurteilung aufzuheben und neu zu entscheiden (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet Audio-Überwachung der Wohnung zweier Beschuldigter an, die ihres gemeinsamen Sohnes vorsätzliche Tötung und schwerer Körperverletzungen verdächtigt werden: Überwachung ist verhältnismässig und verletzt nicht den Kerngehalt der Grundrechte (Art. 269 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.