Gesetzesartikel
Art. 29 StPO – Grundsatz der Verfahrenseinheit
5 Entscheide, in denen Art. 29 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer erwirbt 47,2 Gramm reinen Kokains zum Weiterverkauf: Qualifizierter Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht, Strafe bestätigt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG)
- FIFA-Präsident Blatter und Vizepräsident Platini vereinbaren mündlich jährliche Beratervergütung von Fr. 1 Million: Zahlung von Fr. 2 Millionen und Sozialversicherungsbeiträgen nicht betrügerisch, sondern geschuldet (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- Beschuldigter beantragt Vereinigung zweier getrennter Strafverfahren wegen gemeinsamer Tat: Verfahrenstrennung zulässig, da keine Nebentäterschaft und kein sachlicher Grund für Vereinigung (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 30 StPO)
- Staatsanwaltschaft beantragt Massnahme für schuldunfähige Person, stellt aber gleichzeitig Eventualantrag auf Schuldspruch: Verfahren nach Art. 374 f. StPO unzulässig, Rückweisung an Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 2 StPO)
- Unternehmen ohne einvernehmliche Regelung klagt gegen Genehmigung der Regelung eines Mitbeteiligten: Keine Beschwerdelegitimation, da keine besondere Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.