Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Datum
- 06.10.2025
- Geschäftsnummer
- C-805/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 13 ATSG Art. 17 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 49 ATSG Art. 59 ATSG Art. 61 ATSG Art. 7 ATSV Art. 1 IVG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 72bis IVV Art. 87 IVV Art. 14 VGKE Art. 7 VO Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 48 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Eine deutsche Staatsangehörige, die als Grenzgängerin in der Schweiz versichert war und in Deutschland wohnt, beantragte erneut Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Sie machte gesundheitliche Einschränkungen durch ein rechtes Knie mit Totalendoprothese und Probleme beider Füsse geltend, die sich seit ihrer ersten Ablehnung 2013 verschlechtert hätten. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) wies den Antrag ab und verneinte eine anspruchsbegründende Invalidität. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob die Vorinstanz die medizinische Sachverhaltsabklärung vollständig und sachgerecht vorgenommen hatte, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Fussproblematik, der psychischen Komponenten, der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowie der Berücksichtigung divergierender ärztlicher Einschätzungen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IVSTA vom 18. Januar 2022 auf und wies die Sache zur Vornahme notwendiger medizinischer Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rentenanspruchs eine unvollständige medizinische Sachverhaltsabklärung vorgenommen hat. Das entscheidende Gutachten von Dr. med. Gg._______ weist Mängel auf: Es konzentriert sich zu sehr auf die Unfallkausalität, vernachlässigt die funktionellen Folgen der Knie-Totalendoprothese und der degenerativen Fussveränderungen, qualifiziert die geltend gemachten Beschwerden pauschal als "Verdeutlichung" ohne differenzierte Analyse, enthält wertende und spekulative Formulierungen und behandelt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht. Zudem wurden die aktuellen ärztlichen Befunde zum Lisfranc-Gelenk und zur Metatarsalgie links sowie die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht hinreichend gewürdigt. Die Vorinstanz unterliess auch die erforderliche Prüfung der Rüge der Voreingenommenheit des Gutachters. Aufgrund dieser gravierenden Lücken in der Abklärung und der divergierenden medizinischen Einschätzungen ist eine unabhängige, polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie erforderlich, um die tatsächliche funktionelle Leistungsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zuverlässig zu klären. Die Vorinstanz ist verpflichtet, ein differenziertes Belastungsprofil zu erstellen und sämtliche Befunde in ihrem Verlauf zu würdigen. Die Rückweisung erfolgt gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen, da sie obsiegt hat; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr zurückerstattet. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Anforderung an die Vollständigkeit und Objektivität der medizinischen Abklärung in Neuanmeldungsverfahren unterstreicht und die Notwendigkeit einer interdisziplinären Begutachtung bei komplexen, multimorbiden Gesundheitszuständen betont.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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