Justizze.

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Justizze. Art. 33 DBG

Bundesgericht

Ärztin mit freiwilliger Weiterversicherung in deutschem Versorgungswerk nach Umzug in die Schweiz: Steuerlicher Abzug der Beiträge an das ausländische Versorgungswerk zulässig (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG)

Datum
28.06.2019
Geschäftsnummer
2C_461/2018
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 33 DBG Art. 146 DBG Art. 3 VO Art. 7 VO Art. 11 VO Art. 14 VO Art. 53 VO

Zusammenfassung

Ein Ehepaar beantragte vor der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft den steuerlichen Abzug eines Beitrags von Fr. 4'858.--, den die Ehefrau 2014 an ein deutsches Ärzteversorgungswerk geleistet hatte. Die Steuerverwaltung lehnte den Abzug ab, weil die Ehefrau seit 1995 in der Schweiz erwerbstätig war und dort der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterlag. Das Steuergericht Basel-Landschaft hiess die Beschwerde gut, doch das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diesen Entscheid wieder auf und bestätigte die Verweigerung des Abzugs. Das Ehepaar erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Streitig war, ob die Beiträge an das deutsche Versorgungswerk steuerlich abzugsfähig sind, obwohl die Ehefrau zugleich der schweizerischen beruflichen Vorsorge unterlag.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf und wies die Steuerverwaltung an, den Beitrag von Fr. 4'858.-- für die Steuerperiode 2014 zum Abzug zuzulassen. Die Ehefrau war vor ihrem Umzug in die Schweiz Pflichtmitglied des deutschen Ärzteversorgungswerks und hatte nach ihrem Zuzug in die Schweiz die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung gemäss § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB/D VI genutzt. Diese freiwillige Weiterversicherung fällt unter die Sonderregelung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche es einer Person erlaubt, neben der Pflichtversicherung im Erwerbsstaat auch einer freiwilligen Versicherung im Herkunftsstaat anzugehören. Damit besteht keine ausschliessliche Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht, was die steuerrechtliche Praxis zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen an ausländische Vorsorgeeinrichtungen nicht ausschliesst. Das Versorgungswerk erfüllt zudem die für die steuerliche Abzugsfähigkeit erforderlichen Qualitätsanforderungen: Die Beiträge sind gebunden, ihre Entrichtung ist reglementarisch verpflichtend, es handelt sich um eine anerkannte Einrichtung, und die Grundsätze der Kollektivität und Gleichbehandlung sind eingehalten. Auch die Angemessenheit der Vorsorge ist gewährleistet, da die im Jahr 2014 geleisteten Beiträge zusammen mit den Leistungen aus der schweizerischen betrieblichen Vorsorge die gesetzlichen Grenzen gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV2 nicht überschreiten. Der Abzug der Beiträge ist daher gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG zulässig. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Basel-Landschaft zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Dieses Urteil klärt erstmals, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige freiwillige Weiterversicherung nach Art. 14 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge nicht ausschliesst, selbst wenn der Steuerpflichtige zugleich der schweizerischen beruflichen Vorsorge unterliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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