Aserbaidschanische Eltern ukrainischer Kinder lehnt SEM vorübergehenden Schutz ab: Kein Anspruch als Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung, Rückkehr nach Aserbaidschan als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 07.11.2024
- Geschäftsnummer
- E-2967/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 83 AlG Art. 3 AsylG Art. 4 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 51 AsylG Art. 66 AsylG Art. 69 AsylG Art. 71 AsylG Art. 72 AsylG Art. 102f AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 3 KRK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 8 VGKE Art. 10 VGKE Art. 12 VGKE Art. 14 VGKE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, zwei aserbaidschanische Staatsangehörige mit ukrainischen Kindern, beantragten vorübergehenden Schutz in der Schweiz infolge des Kriegs in der Ukraine. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung nach Aserbaidschan an. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere, dass sie als Eltern ukrainischer Kinder unter die Familieneinheitsregelung der Allgemeinverfügung zum vorübergehenden Schutz fallen müssten, dass eine Rückkehr nach Aserbaidschan nicht sicher sei und dass das SEM die Begründungspflicht sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführenden als aserbaidschanische Staatsangehörige nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. I Buchstabe a der Allgemeinverfügung zum vorübergehenden Schutz fallen, weil diese nur ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige – also Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden – umfasst; die Eltern ukrainischer Kinder gehören nicht dazu. Auch Ziff. I Buchstabe c kommt nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführenden trotz ihres langjährigen Aufenthalts in der Ukraine als aserbaidschanische Staatsangehörige sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf konkrete individuelle Gefährdung in Aserbaidschan, weder durch staatliche noch nichtstaatliche Akteure; der Beschwerdeführer absolvierte dort 2010 bis 2012 problemlos eine Ausbildung, und beide verfügen über Sprachkenntnisse sowie familiäre Bindungen (Grossmutter, Tante, Onkel). Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil weder völkerrechtliche Verbote (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. 33 FK) noch konkrete Risiken einer unmenschlichen Behandlung bestehen; er ist zumutbar, weil keine existenzielle Notlage droht und die Kinder sprachlich und schulisch integrierbar sind; und er ist möglich, weil die Beschwerdeführenden in der Lage sind, sich bei der aserbaidschanischen Vertretung die erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen. Die Rügen zur mangelnden Begründung und zum unvollständigen Sachverhalt werden zurückgewiesen: Die Begründung des SEM ist im Gesamtkontext hinreichend, und die Feststellung ihrer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit beruht auf mehreren unbestrittenen Indizien (Aufenthaltsbewilligungen, Angaben in Kurzbefragungen, Reise zum Passausstellen, Ausbildung im Heimatland). Die Beschwerde verstösst damit nicht gegen Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Kosten werden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 400.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Auslegung der Familieneinheitsregelung bekräftigt und klarmacht, dass Eltern ukrainischer Kinder keinen automatischen Schutzanspruch haben, solange sie selbst nicht zur geschützten Gruppe gehören und eine sichere Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.