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Justizze. Art. 28 IVG

Bundesverwaltungsgericht

Österreichischer Grenzgänger beantragt schweizerische Invalidenrente: Keine nachweisbare lang andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 %, Rentenanspruch verneint (Art. 28 Abs. 1 IVG)

Datum
17.03.2022
Geschäftsnummer
C-5879/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 IVG Art. 22 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 55 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 7 VO

Zusammenfassung

Ein österreichischer Staatsangehöriger, der von 2011 bis 2014 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, beantragte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine schweizerische Invalidenrente. Er war seit Oktober 2013 wegen psychischer Beeinträchtigungen arbeitsunfähig und zog im April 2016 nach Österreich zurück. Die IVSTA lehnte seinen Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 ab, weil er nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Gegen diese Verfügung erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hatte und ob die ärztlichen Gutachten ausreichend waren, um den Anspruch zu verneinen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2015 in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter vollumfänglich arbeitsfähig ist und daher nicht während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist, was nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine zwingende Voraussetzung für einen Rentenanspruch darstellt. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf das polydisziplinäre F._______-Gutachten vom 6. Februar 2019, das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und alle erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie und Psychiatrie) umfasst. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, setzten sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und nahmen eine interdisziplinäre Beurteilung vor. Sie kamen zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine aktive psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt und dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, enthalten keine neuen Aspekte und vermögen die Einschätzungen des F._______-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen, da sie dem Behandlungsauftrag entsprechend nur wenige verlässliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wurde weder geltend gemacht noch ist sie ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf das F._______-Gutachten abstellte. Das Alter des Beschwerdeführers (51 bzw. 52 Jahre zum Zeitpunkt der Begutachtung bzw. der Verfügung) steht einer Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen, und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen ihm aufgrund seiner guten Ausbildung viele Tätigkeiten offen. Da bereits in der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, durfte die Vorinstanz ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität verneinen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer vom österreichischen Versicherungsträger Rehabilitationsgeld zugesprochen wurde, ist für die schweizerische Beurteilung irrelevant, da die schweizerischen Behörden nicht an ausländische Feststellungen gebunden sind.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung verwendet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die hohe Beweisanforderung an die Darlegung einer lang andauernden und erheblichen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterstreicht und klarmacht, dass ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) nach BGE 141 V 281 erforderlich ist – ein Kriterium, das hier angesichts der Diskrepanzen zwischen den geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden sowie der fehlenden gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus nicht erfüllt war.

Regeste

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Oktober 2019). Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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