Gesetzesartikel
Art. 14 VGKE – Festsetzung der Parteientschädigung
7 Entscheide, in denen Art. 14 VGKE eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Türkischer Kurde mit Jugendaktivitäten und Social-Media-Beiträgen unter falschem Namen beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein exponiertes politisches Profil und kein individueller Politmalus (Art. 3 AsylG)
- Vermittlung von Neuinvestoren für Kapitalerhöhungen durch Aktienemission: Provision nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss und Zahlungseingang führt zur steuerlichen Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG
- Aserbaidschanische Eltern ukrainischer Kinder lehnt SEM vorübergehenden Schutz ab: Kein Anspruch als Familienangehörige gemäss Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung, Rückkehr nach Aserbaidschan als zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Asylsuchender erhält unvollständige Aktenedition und falsche Rechtsmittelbelehrung mit verkürzter Beschwerdefrist: Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Rückweisung zur Neueröffnung (Art. 38 VwVG)
- Iranische Asylsuchende mit früherer Rückkehr in den Heimatstaat: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil mehrtägige Inhaftierungen unglaubhaft und exilpolitische Aktivitäten nicht exponiert (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Grenzgänger mit Anpassungsstörung und Karpaltunnelsyndrom: Invaliditätsgrad nicht schlüssig beurteilt, Rückweisung zur interdisziplinären Begutachtung (Art. 8 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.