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Justizze. Art. 38 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender erhält unvollständige Aktenedition und falsche Rechtsmittelbelehrung mit verkürzter Beschwerdefrist: Aufhebung der Wegweisungsverfügung und Rückweisung zur Neueröffnung (Art. 38 VwVG)

Datum
18.03.2024
Geschäftsnummer
D-822/2024
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 6a AsylG Art. 26d AsylG Art. 29 AsylG Art. 31a AsylG Art. 40 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 31 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 7 VGKE Art. 14 VGKE Art. 5 VwVG Art. 38 VwVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Ein Asylsuchender aus dem Kosovo beantragte in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. In der Rechtsmittelbelehrung wies das SEM fälschlicherweise auf eine Beschwerdefrist von fünf Tagen hin, obwohl das Asylverfahren im erweiterten Verfahren nach Art. 26d AsylG geführt worden war und daher eine 30-tägige Beschwerdefrist galt. Zudem edierte das SEM bei der Eröffnung der Verfügung nicht das Anhörungsprotokoll vom 27. Februar 2023. Der Asylsuchende erhob daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Neueröffnung der Verfügung mit vollständiger Aktenedition oder zumindest eine angemessene Verlängerung der Beschwerdefrist.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Wegweisungsverfügung auf und wies die Sache an das SEM zurück mit der Anweisung, die Verfügung unter Edition der vollständigen editionspflichtigen Akten neu zu eröffnen. Dies geschah, weil das SEM die Verfügung mangelhaft eröffnet hatte: Es verwies in der Rechtsmittelbelehrung fälschlich auf eine Beschwerdefrist von „5 Tagen“, obwohl das Asylverfahren nach Art. 26d AsylG im erweiterten Verfahren geführt worden war und daher gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen galt. Die Angabe von „5 Tagen“ war zudem in sich widersprüchlich, da sie sowohl die falsche Dauer als auch die falsche Einheit (Kalendertage statt Arbeitstage) nannte und auf den unzutreffenden Art. 108 Abs. 2 AsylG verwies, der gerade 30 Tage vorsieht. Gleichzeitig edierte das SEM bei der Eröffnung nicht das Anhörungsprotokoll vom 27. Februar 2023, sodass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, sich einen Überblick über den Fall zu verschaffen und wirksam Beschwerde zu erheben. Diese mangelhafte Eröffnung führte zu einem Nachteil im Sinne von Art. 38 VwVG. Obwohl die Beschwerde innerhalb der unzutreffend verkürzten Frist eingereicht wurde, war der Rechtsvertreter infolge der unvollständigen Aktenedition nicht in der Lage, die Beschwerde sachgerecht zu ergänzen oder zu begründen. Die Entscheidung beruhte somit auf Art. 38 VwVG (Nachteil durch mangelhafte Eröffnung), Art. 108 Abs. 2 AsylG (30-Tage-Frist für erweiterte Verfahren), Art. 26d AsylG (Anwendung des erweiterten Verfahrens), Art. 40 AsylG (keine Anwendung, da Abklärungen erfolgten), Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (Kosovo als safe country, aber ohne Anwendung von Art. 40), sowie mehreren Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Zuständigkeit, Legitimation und Prozesskosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden keine Verfahrenskosten auferlegt; das SEM muss dem Beschwerdeführer jedoch eine Parteientschädigung von Fr. 400.– erstatten, da ihm notwendigerweise Parteikosten erwachsen sind. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie konsequent die systematische Fehlanwendung der Beschwerdefrist durch das SEM im erweiterten Verfahren rügt und klare Konsequenzen für die mangelhafte Aktenedition zieht – auch wenn die Beschwerde formal fristgerecht eingereicht wurde.

Regeste

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG) | Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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