Iranische Asylsuchende mit früherer Rückkehr in den Heimatstaat: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil mehrtägige Inhaftierungen unglaubhaft und exilpolitische Aktivitäten nicht exponiert (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 19.10.2022
- Geschäftsnummer
- D-3286/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 6 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 13 BV Art. 25 BV Art. 29 BV Art. 3 EMRK Art. 8 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 14 VGKE Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Eine iranische Staatsangehörige beantragte zum zweiten Mal Asyl in der Schweiz, nachdem sie nach einem ersten abgelehnten Gesuch 2013 ordnungsgemäss in den Iran zurückgekehrt war. Sie schilderte dort wiederholte Inhaftierungen, Befragungen durch Sicherheitsbehörden und Repressalien wegen ihrer früheren Asylgesuche und der politischen Aktivitäten ihres Ex-Mannes. Zudem berichtete sie von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, darunter Radiosendungen, Artikel und Teilnahmen an Demonstrationen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen verletzt, die Begründungspflicht missachtet und die Aktenführungspflicht verletzt. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder alternativ die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zwar glaubhaft darlegen konnte, bei ihrer Rückkehr 2013 am Flughafen ausführlich befragt worden zu sein und danach einer monatlichen Meldepflicht unterworfen gewesen zu sein, diese Umstände jedoch auf ihr Fehlen gültiger Reisedokumente zurückzuführen seien und nicht die erforderliche Intensität einer gezielten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG aufwiesen. Die von ihr behaupteten mehrtägigen Inhaftierungen – einmal fünf, einmal sieben und einmal zwanzig Tage – hielt das Gericht für unglaubhaft, da sie widersprüchlich geschildert wurden und der beschriebene Aufwand der iranischen Behörden bei fehlenden Hinweisen auf tatsächliche exilpolitische Aktivitäten des Ex-Mannes realitätsfern erschien. Ihre exilpolitischen Aktivitäten – darunter Radiosendungen, Artikel in sozialen Medien und Teilnahmen an Kundgebungen – bewertete das Gericht als nicht exponiert genug, um sie als ernsthaften Regimegegner in den Augen der iranischen Sicherheitsbehörden erscheinen zu lassen; die Artikel waren nicht unter ihrem Namen publiziert, die Fotos zeigten keine herausragende Rolle, und die Radiosendungen enthielten lediglich pauschale Kritik ohne eigenständige politische Überzeugung. Auch ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme wegen Wegweisungshindernissen wurde verneint: Weder lagen völkerrechtliche Hindernisse (Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 1 FoK) noch eine unzumutbare Rückkehr (Art. 83 Abs. 4 AIG) vor, da im Iran weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrschten und die Beschwerdeführerin über ein familiäres Netzwerk und eine gesicherte Wohnsituation verfügte. Der Vollzug der Wegweisung war somit zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Kosten wurden nicht erhoben, da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 3'500.– zugesprochen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei Mehrfachgesuchen nach einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat unterstreicht und klarmacht, dass bloße Teilnahme an Demonstrationen oder das Ablesen von Nachrichten nicht ausreichen, um eine exponierte politische Aktivität im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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