Türkischer Kurde mit Jugendaktivitäten und Social-Media-Beiträgen unter falschem Namen beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein exponiertes politisches Profil und kein individueller Politmalus (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 02.05.2025
- Geschäftsnummer
- E-1087/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 32 AsylV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 10 VGKE Art. 12 VGKE Art. 14 VGKE Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er habe an oppositionellen Jugendaktivitäten teilgenommen, sei wegen seiner Verwandtschaft zu einem Onkel der PKK verdächtigt worden, habe an sozialen Medien-Aktivitäten unter falschem Namen teilgenommen und stehe unter einem Vorführbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Anerkennung als Flüchtling sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen schwerer Depression und Suizidversuch. Er machte zudem geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweise, da seine politischen Aktivitäten auf die Teilnahme an Demonstrationen und Jugendaktivitäten in den Jahren 2015 und 2016 sowie das Teilen von Beiträgen auf X unter falschem Namen beschränkt seien; das angespannte Verhältnis zu Dorfschützern und der Einsatz gegen Drogenbanden seien keine exponierenden politischen Tätigkeiten. Der Onkel des Beschwerdeführers sei bereits 1984, also 16 Jahre vor dessen Geburt, gestorben oder verschollen, sodass eine Verfolgung aufgrund dieser Verwandtschaft nicht glaubhaft sei. Der Vorführbefehl sei kein Haftbefehl, sondern diene lediglich der Aufnahme einer Aussage mit anschliessender Freilassung; zudem fehlten konkrete Indizien dafür, dass türkische Sicherheitskräfte versuchten, dem Beschwerdeführer den Mord am Dorfschützer anzuhängen. Auch die Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation reichten nicht aus, um ein systematisches oder individuelles Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer weder frühere Verurteilungen noch ein exponiertes Profil aufweise. Hinsichtlich der medizinischen Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das Gericht fest, dass eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome zwar ernst zu nehmen sei, aber keine existenzielle medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstelle, da eine adäquate psychiatrische Behandlung in der Türkei verfügbar und zugänglich sei. Auch die allgemeine Lage in der Türkei – trotz Erdbeben in Diyarbakir – lasse keine allgemeine Gewaltsituation erkennen, die den Vollzug unzumutbar machen würde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, sodass die Beschwerde mangels Verletzung von Bundesrecht abzuweisen sei. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen, wobei dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen wurde. Das Gericht sah keinen Grund, die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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