Justizze.

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Justizze. Art. 1a AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland verlangt Anrechnung der Beitragszeiten ihres in der Schweiz erwerbstätigen Ex-Ehegatten für ihre Altersrente: Keine Übertragung der Versicherteneigenschaft (Art. 1a Abs. 1 AHVG)

Datum
16.02.2021
Geschäftsnummer
C-4563/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 AHVG Art. 1a AHVG Art. 3 AHVG Art. 18 AHVG Art. 21 AHVG Art. 23 AHVG Art. 24 AHVG Art. 24a AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29sexies AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 30ter AHVG Art. 34 AHVG Art. 38 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 50 AHVV Art. 50b AHVV Art. 52 AHVV Art. 52b AHVV Art. 52f AHVV Art. 53 AHVV Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 2 ATSG Art. 13 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 42 BGG Art. 48 BGG Art. 190 BV Art. 1 FZA Art. 2 FZA Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 4 VO Art. 7 VO Art. 3 VwVG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, die als Grenzgängerin von 1973 bis 1975, 1986 und ab 1987 in der Schweiz erwerbstätig war, beantragte eine höhere Altersrente der schweizerischen AHV. Sie argumentierte, ihre Beitragslücken während der Zeit, in der sie sich um die Kinder kümmerte, müssten durch die Beiträge ihres damaligen in der Schweiz erwerbstätigen Ehegatten ausgeglichen werden. Sie berief sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Schweizerische Ausgleichskasse wies ihren Einspruch ab, woraufhin sie beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegte. Streitig war insbesondere, ob ihr die Beitragszeiten ihres Ex-Ehegatten zugerechnet werden können und ob die Berechnung ihrer Rente korrekt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Versicherungspflicht in der Schweiz hatte, solange sie dort weder wohnte noch erwerbstätig war. Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder solche, die dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen, obligatorisch versichert. Ihre Behauptung, durch die Beiträge ihres Ex-Ehegatten mitversichert gewesen zu sein, widerspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach die Versicherteneigenschaft persönlich ist und nicht auf Dritte übertragen werden kann. Auch die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies AHVG setzt voraus, dass beide Ehegatten während der betreffenden Kalenderjahre in der Schweiz versichert waren – was bei der Beschwerdeführerin für die fraglichen Jahre nicht zutraf. Das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 begründet keinen Anspruch auf Lückenfüllung, da die Berechnung der AHV-Rente grundsätzlich innerstaatlich geregelt ist; ebenso wenig gilt dies für Art. 7 VO 883/2004, das lediglich ein Gebot des Leistungsexports darstellt und keine originäre Grundlage für Ansprüche bietet. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht lediglich die tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, wobei auch die Jugendjahre korrekt angerechnet wurden. Die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Erziehungsgutschriften und der Rentenhöhe erfolgte ebenfalls fehlerfrei unter Anwendung der maßgeblichen Normen des AHVG, der AHVV und des ATSG.

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verfahrenskosten sind gemäß Art. 85bis Abs. 2 AHVG nicht zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da die Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und die unterliegende Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch geltend machen kann.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strikte Trennung zwischen nationaler Versicherungspflicht und grenzüberschreitender Koordination sozialer Sicherheit unterstreicht: Die VO 883/2004 koordiniert zwar Systeme, harmonisiert aber nicht deren Leistungsbedingungen – eine Beitragslücke infolge von Landesabwesenheit bleibt daher unberücksichtigt.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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