Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Datum
- 20.09.2019
- Geschäftsnummer
- C-5764/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 70 ATSG Art. 71 ATSG Art. 7 UV Art. 1 UVG Art. 1a UVG Art. 2 UVG Art. 3 UVG Art. 6 UVG Art. 8 UVG Art. 10 UVG Art. 15 UVG Art. 16 UVG Art. 18 UVG Art. 24 UVG Art. 25 UVG Art. 26 UVG Art. 27 UVG Art. 68 UVG Art. 77 UVG Art. 78a UVG Art. 4 UVV Art. 13 UVV Art. 22 UVV Art. 24 UVV Art. 36 UVV Art. 38 UVV Art. 99 UVV Art. 100 UVV
Zusammenfassung
Die Visana Versicherungen AG erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesamts für Gesundheit (BAG), mit der dieses feststellte, dass die Visana der SUVA für einen Unfall vom 10. August 2006 Leistungen in Höhe von über 1,7 Millionen Franken zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten habe. Die Visana bestritt die Höhe der Forderung und insbesondere die Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen. Sie argumentierte, dass sich die Versicherungsdeckung bei der SUVA (als Nichtberufsunfallversicherer) und bei der Visana (als Berufsunfallversicherer) unterscheide, insbesondere beim Taggeld, und dass der Rentenbeginn früher liege als von der SUVA festgelegt. Die SUVA hielt dagegen, dass die Leistungen kongruent seien und die Visana die Vorleistungen integral zurückzuerstatten habe. Das BAG hatte in seiner Verfügung auch Leistungen ab 1. Januar 2015 zum Gegenstand gemacht, obwohl die SUVA diese nicht beantragt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung des BAG nichtig sind: Ziffer 1 verstösst gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft, weil die Leistungspflicht der Visana bereits rechtskräftig durch das Bundesgerichtsurteil 8C_183/2014 festgestellt wurde; Ziffer 3 weitet den Streitgegenstand unzulässig aus, da die SUVA nur Leistungen bis zum 31. Dezember 2014 beantragt hatte. Die restliche Verfügung wurde aufgehoben, weil das Verfahren nach Art. 78a UVG nicht dazu dient, die inhaltliche Richtigkeit der Vorleistungen der SUVA zu prüfen. Vielmehr ist die Höhe der rückerstattungspflichtigen Leistungen davon abhängig, ob die Versicherungsdeckung kongruent ist. Für Heilungskosten, Pflegeleistungen, Hilflosenentschädigung, Integritätsentschädigung und Invalidenrente ist die Deckung gleich, sodass hier eine integrale Rückerstattung erfolgen müsste – doch der genaue Rentenzeitpunkt ist strittig und wird im hängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons E._______ geklärt. Für das Taggeld hingegen ist die Deckung nicht kongruent, weil die Berechnung beim Volontariat (Visana) und bei der Anstellung beim Bundesamt (SUVA) unterschiedlich ist; daher muss die Visana nur nach ihren eigenen Regeln vergüten, wobei der konkrete Tagessatz ebenfalls vor dem kantonalen Gericht festzustellen ist. Da der endgültige Rückerstattungsbetrag erst nach Abschluss des kantonalen Verfahrens feststeht, konnte das BAG diesen nicht rechtskonform festlegen. Die Verzugszinsfrage bleibt daher offen. Die Visana hat Kosten in Höhe von Fr. 2'000.- zu tragen, ebenso die SUVA; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen, weil beide Versicherer als Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben gelten. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Art. 78a UVG kein Ersatz für das ordentliche Sozialversicherungsverfahren ist und die Rückerstattungshöhe grundsätzlich von der kantonalen Klärung der Leistungsansprüche abhängt.
Regeste
Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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