Versicherter erhält nach erstem Unfall weiterhin Taggelder und erleidet zweiten Unfall: Rückwirkende Leistungseinstellung enthebt nicht automatisch der Versicherungsdeckung für neuen Unfall (Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 188 · ATF 150 V 188 · DTF 150 V 188
- Datum
- 10.04.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 188
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 7 OAINF Art. 100 OAINF Art. 7 OLAA Art. 3 UVG Art. 77 UVG Art. 7 UVV Art. 99 UVV Art. 100 UVV
Zusammenfassung
Die Versicherte A. erlitt am 8. August 2021 einen Unfall und bezog bis März 2022 Taggelder der AXA. Am 9. März 2022 erlitt sie einen zweiten Unfall. Die AXA stellte ihre Leistungen für den ersten Unfall rückwirkend per 22. November 2021 ein und verneinte ihre Zuständigkeit für den zweiten Unfall. A. und die Suva erhoben Beschwerde gegen die Entscheide der AXA und des kantonalen Verwaltungsgerichts, das die Beschwerden abgewiesen hatte. Streitig war, ob die AXA für den zweiten Unfall leistungspflichtig ist, obwohl sie ihre Leistungen für den ersten Unfall rückwirkend eingestellt hatte.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache zur Klärung der offenen Fragen zurück. Es stellt fest, dass die AXA bis zum 9. März 2022 Taggelder für den ersten Unfall ausrichtete und sich selbst als zuständig für den zweiten Unfall bezeichnete. Da Taggelder nach Art. 16 Abs. 2 UVG ab 11. August 2021 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden und nach Art. 3 Abs. 2 UVG die Versicherung erst 31 Tage nach Wegfall des Anspruchs auf mindestens halben Lohn endet – wobei Taggelder als Lohn gelten (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV) – bestand zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls möglicherweise noch eine Versicherungsdeckung bei der AXA. Die rückwirkende Leistungseinstellung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 3 UVV enthebt nicht automatisch der Versicherungsdeckung für neue Unfälle, solange kein Rückkommenstitel vorliegt; vielmehr bleibt der durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltene Versicherungsschutz bestehen (Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV sowie Art. 100 Abs. 1 Satz 3 UVV). Zudem verletzt die fehlende Information über die Möglichkeit einer Abredeversicherung nach Art. 3 Abs. 3 UVG den Vertrauensschutz, da die Versicherte aufgrund der vorbehaltlos ausgerichteten Taggelder mit einer entsprechenden Versicherungsdeckung rechnen durfte. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie die Zuständigkeit der AXA für den zweiten Unfall allein aufgrund des Erreichens des Status quo sine verneinte, ohne zu prüfen, ob eine Versicherungsdeckung nach Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV fortbestand oder ob ein anderer Versicherer nach Art. 99 Abs. 2 UVV leistungspflichtig ist. Das Bundesgericht verweist die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es diese Fragen klärt und neu entscheidet, namentlich unter Beiladung der Helvetia. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine rückwirkende Leistungseinstellung nicht automatisch die Versicherungsdeckung für neue Unfälle entfallen lässt und den Vertrauensschutz bei fehlender Information über Abredeversicherungen stärkt.
Regeste
Art. 3 Abs. 2, 3 und 5, Art. 77 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 UVV; mehrere Unfallereignisse; Ende der Versicherungsdeckung bei rückwirkender Leistungseinstellung. Durch die rückwirkende Einstellung der vorübergehenden Leistungen wird der Anspruch auf die bereits ausbezahlten Leistungen nicht nachträglich hinfällig, wenn kein Rückkommenstitel vorliegt. Ein durch Taggeldzahlungen aufrechterhaltener Unfallversicherungsschutz bleibt somit trotz rückwirkender Leistungseinstellung bestehen (E. 7.3.5). Regeste Art. 3 al. 2, 3 et 5, art. 77 LAA; art. 7 al. 1 let. b, art. 100 al. 1 OLAA; pluralité d'événements accidentels; fin de la couverture d'assurance en cas de suspension rétroactive des prestations. La suspension rétroactive de prestations temporaires n'a pas pour effet d'annuler le droit aux prestations déjà versées lorsqu'il n'y a pas de titre de révocation. Par conséquent, la couverture d'assurance, maintenue par le versement des indemnités journalières, subsiste malgré la suspension rétroactive des prestations (consid. 7.3.5). Regesto Art. 3 cpv. 2, 3 e 5, art. 77 LAINF; art. 7 cpv. 1 lett. b, art. 100 cpv. 1 OAINF; reiterato infortunio; termine della copertura assicurativa in caso di sospensione retroattiva delle prestazioni. La sospensione retroattiva delle prestazioni provvisorie non fa decadere il diritto alle prestazioni già corrisposte, in assenza di un titolo di riesame. Di conseguenza, la copertura assicurativa contro gli infortuni mantenuta attraverso i pagamenti delle indennità giornaliere permane nonostante la sospensione retroattiva delle prestazioni (consid. 7.3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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