Gesetzesartikel
Art. 78a UVG – Streitigkeiten
2 Entscheide, in denen Art. 78a UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- BAG ficht Rückweisungsentscheid an: Nichteintreten mangels irreparablen Nachteils bei Aufsichtsfunktion (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.