Gesetzesartikel
Art. 16 UVG – Anspruch
18 Entscheide, in denen Art. 16 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Versicherter beantragt höhere Invalidenrente nach Polytrauma und Sturzverletzung: Kausalzusammenhang zwischen Unfällen und psychischem Leiden verneint, Endzustand per 31. Mai 2022 festgestellt (Art. 16 ATSG)
- Unfallversicherter verlangt nach Schussverletzung weitere Taggelder, Heilungskosten und Invalidenrente: Fallabschluss per 31. Mai 2019 bestätigt, SMAB-Gutachten beweiskräftig, PUK-Bericht nicht verwertbar (Art. 10, 16, 18, 19 UVG)
- Versicherter beantragt Leistungen für Operation im Mai 2020 wegen vermeintlichem unfallbedingtem komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS): Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen, Fallabschluss rechtmässig (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Geschäftsführerin nach HWS-Distorsion verlangt Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Kein adäquater Kausalzusammenhang festgestellt, Leistungseinstellung rechtmäßig (Art. 6 UVG)
- Versicherte erleidet Schock bei Bedrohung mit Steinen und Ausruf 'Allah Akbar' im Restaurant: Adäquater Kausalzusammenhang für langfristige psychische Störungen verneint (Art. 15 UVG)
- Maschinenmechaniker beansprucht Unfallversicherungsleistungen nach Bandscheibenvorfall: Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 3. Juli 2018 und Hernie nicht nachgewiesen, Leistungseinstellung am 3. Januar 2019 rechtmäßig (Art. 6 UVG)
- Unfallversicherung lehnt Leistung für Ringbandspaltung ab: Bundesgericht verweist wegen unklarer Kausalität und fehlendem medizinisch-therapeutischem Endzustand an Suva zurück (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Unfallversicherung: Taggeldleistungen dürfen nicht vor Abschluss der Heilbehandlung eingestellt werden, wenn kein stabiler Gesundheitszustand vorliegt und keine konkrete Verweistätigkeit benannt wird (Art. 16 UVG)
- Versicherte beansprucht Taggelder nach zweiter Schulterarthroskopie: Kausalität der Bizepssehnenpartialruptur vom 7. November 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (Art. 16 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG)
- Versicherter verlangt höheres Taggeld nach Reitunfall mit Tibiafraktur: Kein Anspruch ab 1. Dezember 2015, weil keine prognostizierbare namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden konnte (Art. 16 Abs. 1 UVG)
- Unfallversicherter mit Hüfttotalprothese und Restschmerzen verlangt weiteres Taggeld: Keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, Rentenbeginn ab 1. November 2016 (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Unfallversicherter nach Ellbogenoperation: Leistungen ab 30. Juni 2015 eingestellt, da keine namhafte Verbesserungserwartung mehr besteht und volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Versicherter erhält nach Unfall keine Taggelder mehr ab 1. September 2014, weil keine namhafte Besserung mehr erwartet wird, und keine Invalidenrente, weil der Invaliditätsgrad unter 10 % bleibt (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Versicherter verlangt nachträglich Taggeld für November 2013 bis Januar 2014: Rechtskräftiger Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 stellt impliziten Fallabschluss per 31. Oktober 2013 fest (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Befreiung von Beitragszeit bei Unfall: Kausalität bejaht trotz theoretischer Arbeitsfähigkeit dank Vertrauensschutz (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG)
- Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.