Gesetzesartikel
Art. 8 UVG – Nichtberufsunfälle
7 Entscheide, in denen Art. 8 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Teilzeitangestellte mit 8.5 Wochenstunden verunfallt während selbstständiger Landwirtstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall ab, obwohl keine freiwillige UVG-Versicherung für Selbstständigkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- Teilzeitangestellte Köchin verunfallt während selbstständiger Landwirtschaftstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall trotz fehlender freiwilliger Selbstständigenversicherung (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- Eishockeyspieler mit Trainervertrag erlitt Berufsunfall: Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitgeberbestimmung nach UVG (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Medizinstudentin im Einzeltutoriat: Obligatorischer Unfallschutz bejaht, Beschwerde des Versicherers abgewiesen (Art. 1a Abs. 1 UVG)
- Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.