Gesetzesartikel
Art. 100 UVV – Leistungspflicht bei mehreren Unfallereignissen
2 Entscheide, in denen Art. 100 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter erhält nach erstem Unfall weiterhin Taggelder und erleidet zweiten Unfall: Rückwirkende Leistungseinstellung enthebt nicht automatisch der Versicherungsdeckung für neuen Unfall (Art. 3 Abs. 2 und 5 UVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.