Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland wird von schweizerischem Arbeitgeber von Anfang an ausschliesslich im Ausland beschäftigt: Keine obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 454 · ATF 150 V 454 · DTF 150 V 454
- Datum
- 01.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 454
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer, war von einem in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber von Beginn an ausschliesslich im Ausland tätig. Am 16. April 2022 erlitt er einen Unfall im Ausland. Er machte geltend, er sei zum Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch unfallversichert, weil sein Arbeitgeber in der Schweiz ansässig sei und das Arbeitsergebnis dort erzielt werde. Die Vorinstanz verneinte die Versicherungsdeckung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). Der Beschwerdeführer rügte eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz.
Das Bundesgericht verwies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls am 16. April 2022 nicht obligatorisch unfallversichert war. Der Beschwerdeführer war vom Arbeitgeber in der Schweiz von Anfang an ausschliesslich im Ausland beschäftigt worden und hatte zu keinem Zeitpunkt vor dem Unfall eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Das Bundesgericht betonte, dass nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG nur Arbeitnehmer versichert sind, die in der Schweiz tätig sind; das Territorialitätsprinzip verlangt den tatsächlichen Arbeitsort in der Schweiz, nicht lediglich das Erzielen des Arbeitsergebnisses dort. Auch die Sonderregelungen für entsandte Arbeitnehmer nach Art. 4 UVV sowie die Regelungen nach Art. 5 UVV und Art. 6 UVV fanden keine Anwendung, da der Beschwerdeführer nie in die Schweiz entsandt wurde und seine Tätigkeit stets im Ausland stattfand. Das vom Beschwerdeführer herangezogene Erwerbsortsprinzip der AHV nach Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG ist nicht auf die Unfallversicherung übertragbar, da das UVG auf dem Territorialitätsprinzip beruht. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK war nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Regeste
Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG; Versicherteneigenschaft. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern. Dem Territorialitätsprinzip folgend ist dabei die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint. Für die Annahme einer hierzulande ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsergebnis hier erzielt wurde (E. 7 und 8). Regeste Art. 1a al. 1 let. a LAA; qualité d'assuré. Le sens et le but de cette disposition est d'assurer obligatoirement l'ensemble des travailleurs exerçant en Suisse contre les conséquences d'un accident. Conformément au principe de territorialité, la Suisse doit être considérée comme le lieu de travail effectif. Il ne suffit pas que le résultat du travail y soit obtenu, pour que l'on puisse retenir que l'activité a été exercée dans le pays (consid. 7 et 8). Regesto Art. 1a cpv. 1 lett. a LAINF; qualità d'assicurato. Il senso e lo scopo di questa disposizione è di assicurare obbligatoriamente l'insieme dei lavoratori attivi in Svizzera contro le conseguenze di un infortunio. Conformemente al principio della territorialità, si intende la Svizzera quale luogo effettivo di lavoro. Non è sufficiente che il risultato del lavoro sia ivi ottenuto per ritenere che un'attività sia svolta in Svizzera (consid. 7 e 8).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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