Gesetzesartikel
Art. 13 UVV – Teilzeitbeschäftigte
6 Entscheide, in denen Art. 13 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Teilzeitbeschäftigte mit befristetem Vertrag von zwei Wochen und zwei Tagen arbeitet 19,5 Stunden: Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 6,5 Stunden reicht nicht für Nichtberufsunfall-Deckung (Art. 8 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV)
- Teilzeitangestellte mit 8.5 Wochenstunden verunfallt während selbstständiger Landwirtstätigkeit: Nichtberufsunfallversicherung deckt Unfall ab, obwohl keine freiwillige UVG-Versicherung für Selbstständigkeit besteht (Art. 8 Abs. 1 UVG)
- Versicherer klagt gegen Einbezug von Nebeneinkommen bei Invalidenrente: Bei Nichtberufsunfällen gilt das Äquivalenzprinzip, Mehrfachbeschäftigung ist nicht für Rentenbemessung vorgesehen (Art. 15 Abs. 1–3 UVG)
- Mitarbeitender Gesellschafter ohne Lohnbezug ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert: Ersatzkasse UVG leistungspflichtig trotz fehlender Prämienzahlung (Art. 73 UVG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.