Gesetzesartikel
Art. 26 UVG – Anspruch
7 Entscheide, in denen Art. 26 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit Tetraplegie erhält höhere Pflegeleistungen: Dekubitusprophylaxe, Lagerung, Kompressionsstrümpfe und Nagelpflege zählen als medizinische Pflege nach Art. 18 Abs. 1 UVV
- Unfallversicherte mit Tetraplegie erhält Hauspflege durch nicht tarifvertraglich gebundene Spitex: Kostenübernahme durch Unfallversicherer bleibt trotz fehlendem Vertragsbeitritt wirksam (Art. 18 UVV)
- Versicherter mit schwerer Tetraparese erhält Anspruch auf Neuberechnung des Pflegebeitrags: Subsidiarität von Hilflosenentschädigung und nichtmedizinischer Hilfe zu Hause nach Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Versicherter mit schwerer Tetraparese erhält Hilflosenentschädigung und Pflegebeitrag: Abzug der Hilflosenentschädigung bei Berechnung des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause, 15 % für Fortbewegung ausserhalb des Hauses ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 lit. b UVV)
- Versicherte mit schwerem Schädelhirntrauma nach Unfall 2014 erhält Anspruch auf Anpassung der Pflegeentschädigung an die per 1. Januar 2017 geltende Fassung von Art. 18 UVV (Art. 18 UVV)
- Tetraplegikerin erhält Assistenzbeitrag nicht: Hilflosenentschädigung der UVG schliesst IV-Leistung aus (Art. 42quater IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.