Gesetzesartikel
Art. 36 UVV: Rechtsprechung und Entscheide
11 Entscheide, in denen Art. 36 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Versicherter mit Unterarmbruch beantragt Leistungen für unfallbedingte psychische Beschwerden: Adäquate Kausalität verneint, Fallabschluss bestätigt (Art. 11 UVG)
- Versicherter verliert beide Beine oberhalb des Kniegelenks: Integritätsentschädigung von 100 % zulässig bei additiver Bemessung (Art. 36 Abs. 3 UVV)
- Junge Versicherte mit Unfall 2010 beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung: Keine konkreten Anhaltspunkte für Lehre als Koch, leichte Knieinstabilität reicht nicht für Entschädigung (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVG)
- Suva klagt gegen kantonales Urteil zur Invalidenrente: Vorinstanz berechnete Valideneinkommen fehlerhaft, Sache wird zur Neuberechnung zurückgewiesen (Art. 16 ATSG)
- Versicherter beantragt Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach Autounfall: Keine unfallbedingte Arbeitsfähigkeitseinschränkung festgestellt, Invaliditätsgrad von 8 % rentenausschliessend (Art. 18 Abs. 1 UVG)
- Versicherter beantragt polydisziplinäres Gutachten zur Invalidenrente nach mehreren Unfällen: Rückweisung der Integritätsentschädigung ist Zwischenentscheid, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 93 Abs. 1 BGG)
- Versicherte nach Maschinenunfall mit CRPS und depressiver Episode: Kein adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen, Invalidenrente bei 17 %, Integritätsentschädigung bleibt bei 20 % (Art. 24 Abs. 1 UVG)
- Unfallversicherung: Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz bei Beurteilung von Schmerzen nach HWS-Unfall und setzt Invaliditätsgrad ohne ausreichende medizinische Grundlage fest (Art. 61 lit. c ATSG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Versicherter mit Supraspinatussehnenruptur und 50%iger Restarbeitsfähigkeit erhält Invalidenrente mit 53% Invaliditätsgrad und Integritätsentschädigung für 25% Integritätseinbusse (Art. 16 ATSG, Art. 24 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.