Gesetzesartikel
Art. 4 UVV – Entsandte Arbeitnehmer
2 Entscheide, in denen Art. 4 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland wird von schweizerischem Arbeitgeber von Anfang an ausschliesslich im Ausland beschäftigt: Keine obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.