Gesetzesartikel
Art. 25 UVG – Höhe
10 Entscheide, in denen Art. 25 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lehrling erleidet schweres Schädel-Hirntrauma mit GCS-Wert von 3: Fallabschluss der Suva wegen unklarer medizinischer Ausgangslage rechtswidrig, Rückweisung zur fachärztlichen Abklärung (Art. 61 lit. c ATSG)
- Versicherter mit Unterarmbruch beantragt Leistungen für unfallbedingte psychische Beschwerden: Adäquate Kausalität verneint, Fallabschluss bestätigt (Art. 11 UVG)
- Versicherter verliert beide Beine oberhalb des Kniegelenks: Integritätsentschädigung von 100 % zulässig bei additiver Bemessung (Art. 36 Abs. 3 UVV)
- Versicherte beantragt höhere Invalidenrente und Integritätsentschädigung nach Schulterunfall: Bundesgericht bestätigt kantonales Urteil mit 31 % Erwerbsunfähigkeit und 15 % Integritätsentschädigung (Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVG)
- Suva klagt gegen kantonales Urteil zur Invalidenrente: Vorinstanz berechnete Valideneinkommen fehlerhaft, Sache wird zur Neuberechnung zurückgewiesen (Art. 16 ATSG)
- Versicherte nach Maschinenunfall mit CRPS und depressiver Episode: Kein adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen, Invalidenrente bei 17 %, Integritätsentschädigung bleibt bei 20 % (Art. 24 Abs. 1 UVG)
- Unfallversicherung: Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz bei Beurteilung von Schmerzen nach HWS-Unfall und setzt Invaliditätsgrad ohne ausreichende medizinische Grundlage fest (Art. 61 lit. c ATSG)
- Unfallversicherer streiten über Rückvergütung von Vorleistungen: Keine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach Art. 78a UVG, Rückerstattung hängt von kantonalem Verfahren ab (Art. 78a UVG)
- Versicherter verlangt Invalidenrente und höhere Integritätsentschädigung nach zweitem Motorradunfall: Adäquater Kausalzusammenhang für psychische Folgen verneint, Leistungen bleiben unverändert (Art. 16 ATSG, Art. 25 Abs. 1 UVG)
- Versicherter mit Hirnerschütterung nach Arbeitsunfall verlangt Invalidenrente und höhere Integritätsentschädigung: Adäquate Unfallkausalität psychischer Folgen verneint, da keine organisch nachweisbare Hirnverletzung und nur ein Adäquanzkriterium erfüllt (Art. 11 UVG i.V.m. Art. 16 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.