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Justizze. Art. 29 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt AHV-Altersrente: Mindestbeitragsdauer fehlt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)

Datum
26.02.2019
Geschäftsnummer
C-540/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AHVG Art. 6 AHVG Art. 8 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30ter AHVG Art. 85bis AHVG Art. 50 AHVV Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 24 ATSG Art. 27 ATSG Art. 38 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 8 FZA Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 11 VO Art. 3 VwVG Art. 8 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragte eine Altersrente nach der schweizerischen AHV. Die Schweizerische Ausgleichskasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, die abgewiesen wurde, und legte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Streitig war, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch geltend machen kann, obwohl sein individuelles Konto keine Beitragszahlungen ausweist und seine Ehefrau als Nichterwerbstätige gemeldet war.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Rentenbegehrens. Es stellte fest, dass das individuelle Konto des Beschwerdeführers keinerlei Beitragszahlungen ausweist und somit die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nach Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt ist. Zudem war seine Ehefrau seit 1995 als Nichterwerbstätige gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutschrift nach Art. 3 Abs. 3 AHVG nicht vorlagen. Der Beschwerdeführer hatte während der fraglichen Zeit (1997–2006) als freiberuflicher Chemiker im EU-Ausland gearbeitet und unterlag daher nicht der schweizerischen Sozialversicherungspflicht, sondern derjenigen des Beschäftigungslandes gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/2004. Auch die Behauptung, er sei nie über seine Beitragspflicht informiert worden, führte zu keinem anderen Ergebnis: Bis Ende 2002 bestand keine aktive Aufklärungspflicht der Ausgleichskasse; danach war die allgemeine Aufklärungspflicht durch Merkblätter und Internetpublikationen erfüllt, und ein konkreter Anlass für eine individuelle Beratung nach Art. 27 Abs. 2 ATSG lag nicht vor. Das Verfahren war kostenlos, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Mindestbeitragsdauer und die enge Auslegung der Gutschriftregelung für Ehegatten im grenzüberschreitenden Fall.

Regeste

Mindestbeitragsdauer

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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