Gesetzesartikel
Art. 24 ATSG – Erlöschen des Anspruchs
5 Entscheide, in denen Art. 24 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Geschiedene deutsche Staatsangehörige beantragt erst 2019 Witwenrente für geschiedenen Ehegatten: Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG führt zur Ablehnung der Nachzahlung für die Zeit vor 1. August 2014
- Versicherter fordert nach 8 Jahren ausstehende Unfallrenten an: Vollstreckungsverwirkung greift erst nach zehn Jahren bei rechtskräftiger Verfügung (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 127 OR, Art. 67 OR)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt AHV-Altersrente: Mindestbeitragsdauer fehlt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
- Familienzulagen: Kaskadenregelung greift ab Lohnanspruch, nicht erst ab Gesuchseingang; Rückforderung gerechtfertigt (Art. 7 Abs. 1 FamZG)
- Krankenversicherung: Beginn der Verwirkungsfrist für Rückerstattung im Tiers-garant-System beim Rechnungseingang (Art. 24 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.