Krankenversicherung: Beginn der Verwirkungsfrist für Rückerstattung im Tiers-garant-System beim Rechnungseingang (Art. 24 Abs. 1 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 244 · ATF 139 V 244 · DTF 139 V 244
- Datum
- 24.04.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 244
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte der avanex Versicherungen AG forderte im Jahr 2012 die Erstattung von Arztkosten aus dem Jahr 2007 zurück. Die Behandlung durch einen Allgemeinmediziner hatte zwischen Januar und März 2007 stattgefunden, die Rechnung datierte vom 2. April 2007. Der Versicherer lehnte die Zahlung unter Berufung auf die Verwirkung des Anspruchs ab. Streitig war vor dem Bundesgericht, wann genau die fünfjährige Frist für die Geltendmachung solcher Rückerstattungsansprüche im System des Dritten Garanten (Tiers garant) zu laufen beginnt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Krankenversicherers ab und bestätigte, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verwirkt war. Es entschied, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) erst mit dem Eingang der Rechnung des Leistungserbringers bei der versicherten Person zu laufen beginnt.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Rechnung vom 2. April 2007 der Versicherten frühestens am 3. April 2007 zuging. Da die Versicherte ihren Rückforderungsantrag am 2. April 2012 stellte, lag dies innerhalb der bis zum 3. April 2012 laufenden Frist. Das Bundesgericht stützte diese Auslegung darauf, dass weder das ATSG noch das KVG eine explizite Regelung für den Fristbeginn bei einmaligen Vergütungsleistungen enthalten. Andere Zeitpunkte wie der Versicherungsfall oder die Anmeldung zum Leistungsbezug wurden als unpraktikabel oder rechtlich unsicher verworfen, da sie künstliche monatliche Abschnitte voraussetzen oder die Höhe des Anspruchs noch unbekannt sein kann.
Massgebend ist vielmehr das zivilrechtliche Entstehen des Honoraranspruchs des Arztes, welches in der Regel nach Abschluss der Tätigkeit und Rechnungsstellung erfolgt. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wurde der Zeitpunkt des Rechnungseingangs als massgebend definiert. Art. 1 KVG bestätigt die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Beschwerde des Versicherers, der einen früheren Fristbeginn (Ende der Behandlung) geltend machte, blieb erfolglos.
Regeste
Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 42 Abs. 1 KVG; Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant. Die auf den Rückerstattungsanspruch der versicherten Person gegenüber dem Krankenversicherer im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) anwendbare fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG (E. 3.1 und 3.2) beginnt im Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung des Leistungserbringers bei der versicherten Person zu laufen (E. 3.3, insbesondere E. 3.3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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