Gesetzesartikel
Art. 8 AHVG – Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
9 Entscheide, in denen Art. 8 AHVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Uber-Fahrer in der Schweiz gelten als unselbstständig erwerbstätig: Weisungsabhängigkeit und fehlendes Unternehmerrisiko führen zur Beitragspflicht der Uber B.V. (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Vereinsvorstand erhält Globalentschädigung: Unklare Abgrenzung zwischen unselbstständiger Organ- und selbstständiger Anwaltstätigkeit führt zur Rückweisung an die Ausgleichskasse (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- Vermittlung von Limousinendienstleistungen durch Chauffeur: Agententätigkeit gilt nicht als selbstständig, weil fehlende eigene Räumlichkeiten, fehlendes Personal und unzureichende Kostenübernahme (Art. 9 Abs. 1 AHVG)
- Fachbeiständin für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erbringt AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG)
- Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt AHV-Altersrente: Mindestbeitragsdauer fehlt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
- Psychotherapeutin arbeitet am Institut X.________: Keine selbständige Erwerbstätigkeit trotz Vereinbarung, Beitragspflicht als Unselbständigerwerbende (Art. 5 Abs. 1 AHVG)
- A.________ Suisse GmbH muss für Marketer paritätische AHV-Beiträge zahlen: Tätigkeit als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 12 Abs. 1 AHVG)
- Unternehmen zahlt Löhne an Geschäftsführer einer GmbH für Impounding-Services: Abgrenzung selbstständige/unselbstständige Erwerbstätigkeit misslingt, Beitragspflicht besteht (Art. 5, 8, 9, 13 AHVG)
- BSV verliert gegen Kanton: Eigenkapitalzins muss vor AHV-Beitragsaufrechnung abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.