Geschiedene deutsche Staatsangehörige beantragt erst 2019 Witwenrente für geschiedenen Ehegatten: Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG führt zur Ablehnung der Nachzahlung für die Zeit vor 1. August 2014
- Datum
- 17.12.2021
- Geschäftsnummer
- C-5703/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 23 ATSG Art. 24 ATSG Art. 25 ATSG Art. 26 ATSG Art. 29 ATSG Art. 38 ATSG Art. 59 ATSG Art. 60 ATSG Art. 78 ATSG Art. 42 BGG Art. 48 BGG Art. 48 IVG Art. 14 MVG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 3 VwVG Art. 8 VwVG Art. 49 VwVG Art. 52 VwVG
Zusammenfassung
Eine geschiedene deutsche Staatsangehörige, die in Deutschland lebt, beantragte 2004 Waisenrenten für ihre beiden Kinder nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes, eines deutschen Grenzgängers, der in der Schweiz versichert war. Erst am 30. August 2019 stellte sie einen ausdrücklichen Antrag auf Witwenrente als geschiedene Ehegattin. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gewährte ihr daraufhin rückwirkend ab 1. August 2014 eine Witwenrente, verweigerte jedoch die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Juli 2014 mit der Begründung, diese Ansprüche seien verwirkt. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, die Verwirkungsfrist sei durch frühere Schreiben oder durch Vertrauensschutz, widersprüchliches Verhalten und Rechtsmissbrauch der SAK ausgeschlossen. Sie verlangte die volle Nachzahlung ab dem 1. Mai 2004 oder alternativ Entschädigung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse. Der Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin entstand am 1. Mai 2004, dem ersten Tag des dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes folgenden Monats gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Da die Beschwerdeführerin erstmals am 30. August 2019 einen ausdrücklichen Antrag auf Witwenrente gestellt hat, beginnt die fünfjährige Verwirkungsfrist rückwärts ab diesem Zeitpunkt zu laufen, so dass nur Ansprüche ab 1. August 2014 geltend gemacht werden können. Die früheren Schreiben vom 22. April 2004 und 19. Juni 2004 bezogen sich ausschliesslich auf Waisenrenten für die Kinder und konnten nach Treu und Glauben nicht als Anmeldung der Witwenrente gewertet werden. Auch die späteren Formulare vom 31. Juli 2004 und 13. November 2006 sowie die jahrelange Korrespondenz mit der SAK betrafen ausschliesslich die Waisenrenten und enthielten kein unmissverständliches Beharren auf weitere Leistungen, also keine wirksame Neuanmeldung im Sinne der Rechtsprechung zur Wahrung der Verwirkungsfrist. Selbst wenn diese Schreiben als Neuanmeldungen gewertet würden, wäre die Verwirkungsfrist spätestens am 1. Dezember 2011 abgelaufen, ohne dass danach bis 2019 eine weitere Intervention erfolgte. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder das Rechtsmissbrauchsverbot berufen, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung klargestellt hat, dass die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren auch dann gilt, wenn die Verwaltung ihre Informations- oder Beratungspflicht verletzt hat. Die Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen dient der laufenden Deckung des aktuellen Unterhaltsbedarfs und soll nicht der Vermögensaufstockung dienen; daher ist die Frist verschuldensunabhängig. Die eventuell geltend gemachten Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche bilden keinen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und wurden an die Vorinstanz zur Bearbeitung überwiesen. Das Verfahren ist kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da die SAK als Bundesbehörde und die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei jeweils keinen Anspruch darauf haben.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung der absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG auch bei ausländischen Versicherten bestätigt, selbst wenn diese aufgrund mangelhafter behördlicher Aufklärung oder sprachlicher Barrieren nicht rechtzeitig von ihrem Anspruch Kenntnis erlangt haben. Sie verdeutlicht, dass die bloße Tatsache einer langjährigen Korrespondenz über verwandte Leistungen (hier Waisenrenten) nicht automatisch als Neuanmeldung für eine andere Leistung (hier Witwenrente) gilt, solange kein unmissverständliches Beharren auf diese spezifische Leistung erkennbar ist.
Regeste
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.