Versicherter fordert nach 8 Jahren ausstehende Unfallrenten an: Vollstreckungsverwirkung greift erst nach zehn Jahren bei rechtskräftiger Verfügung (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 127 OR, Art. 67 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 V 1 · ATF 146 V 1 · DTF 146 V 1
- Datum
- 14.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 V 1
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) hatte dem Versicherten A. mit Verfügung vom 10. April 2007 rückwirkend ab 1. Februar 2007 eine Rente bei 15 % Erwerbsunfähigkeit zugesprochen, zahlte diese aber nur bis September 2007 aus und setzte danach eine Zahlungssperre. A. retournierte die bereits ausgezahlten Beträge im Mai 2008. Im Januar und März 2015 forderte er die ausstehenden Renten für die Zeit ab Februar 2007 sowie höhere Rentenansprüche geltend. Die Suva erklärte die noch nicht ausgezahlten Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2009 als verwirkt. Das kantonale Versicherungsgericht hob die Verwirkungserklärung für die Zeit vor 1. Januar 2010 auf und wies die Sache zur Auszahlung zurück. Die Suva erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Das Bundesgericht entschied, dass die Suva die ausstehenden Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2009 teilweise nachzuzahlen hat, weil die Verfügung vom 10. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen war und die Geltendmachung im Januar und März 2015 innerhalb der zehnjährigen Vollstreckungsverwirkungsfrist lag. Für die rechtskräftig zugesprochene Rente bei 15 % Erwerbsunfähigkeit gilt gemäss Richterrecht eine zehnjährige Vollstreckungsverwirkungsfrist, da das ATSG und das UVG keine spezifische Regelung enthalten und die Analogie zu Art. 127 OR und Art. 67 OR geboten ist. Hingegen sind die Ansprüche auf eine höhere Rente ab 1. Januar 2009, die erst mit dem nicht rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 13. September 2017 festgesetzt wurden, der fünfjährigen Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG unterworfen; da A. diese erst im Januar 2015 geltend machte, waren die Rentenbetreffnisse für Januar bis Dezember 2009 bereits verwirkt. Die Beschwerde der Suva wurde daher teilweise gutgeheissen. Die Entscheidung klärt die systematische Trennung zwischen Festsetzungs- und Vollstreckungsverwirkung im Sozialversicherungsrecht und bestätigt die Fortgeltung der zehnjährigen Vollstreckungsfrist nach Richterrecht trotz Inkrafttreten des ATSG.
Regeste
Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). Regeste Délai de péremption du droit de recouvrer des prestations fixées par une décision entrée en force; lacune de la loi. Lorsque la loi applicable dans le cas particulier (en l'occurrence la LAA en relation avec une rente de l'assurance-accidents) ne contient pas de réglementation, un délai de dix ans selon l' ATF 127 V 209 est applicable, également après l'entrée en vigueur de la LPGA, en cas de recouvrement de prétentions fixées par une décision entrée en force en matière d'assurance sociale (consid. 8). Regesto Termine per la perenzione nell'esecuzione di una prestazione stabilita con decisione passata in giudicato; lacuna legislativa. Se la singola legge determinante (in concreto la LAINF per una rendita dell'assicurazione contro gli infortuni) non prevede alcuna regolamentazione particolare, per l'esecuzione di pretese del diritto delle assicurazioni sociali passate in giudicato vale in maniera generalizzata il termine di dieci anni secondo la DTF 127 V 209 anche dopo l'entrata in vigore della LPGA (consid. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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