Justizze.

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Justizze. Art. 20 SpG

Bundesverwaltungsgericht

Bundesangestellte weigert sich, Reorganisationsvereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen: Kündigung aus sachlich hinreichendem Grund, aber zu früh – Arbeitsverhältnis bis Ende Dezember 2016 zu erstrecken (Art. 104e BPV)

Datum
27.06.2017
Geschäftsnummer
A-4005/2016
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 BPG Art. 6 BPG Art. 10 BPG Art. 18 BPG Art. 19 BPG Art. 34b BPG Art. 34c BPG Art. 36 BPG Art. 104e BPG Art. 5 BV Art. 102 OR Art. 108 OR Art. 327a OR Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 342 OR Art. 2 SpG Art. 20 SpG Art. 41 VBPV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 8 VGKE Art. 9 VGKE Art. 13 VGKE Art. 5 VwVG Art. 8 VwVG Art. 44 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine Bundesangestellte wurde vom Bundesamt für Sport (BASPO) gekündigt, nachdem sie eine Reorganisationsvereinbarung nur unter Vorbehalt unterzeichnet hatte. Sie erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Kündigung und gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um Rückerstattung von Kosten für private Sprachkurse. Sie verlangte die Aufhebung der Kündigung, die Erstreckung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Dezember 2016, Entschädigungen sowie die Kostenübernahme für den Sprachunterricht. Das BASPO argumentierte, die Kündigung sei rechtmässig, weil die Angestellte die Vereinbarung nicht vorbehaltlos unterzeichnet habe, und es sei nicht verpflichtet gewesen, private Sprachkurskosten zu übernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Kündigung der Angestellten aufgrund ihrer Weigerung, die Reorganisationsvereinbarung vorbehaltlos zu unterzeichnen, aus sachlich hinreichendem Grund erfolgte und daher grundsätzlich rechtmässig war. Die Vorinstanz durfte das Arbeitsverhältnis jedoch nicht bereits per Ende August 2016 auflösen, sondern nur per Ende Dezember 2016, dem Zeitpunkt der geplanten Stellenaufhebung im Rahmen der Reorganisation. Bis dahin war die Angestellte grundsätzlich weiterzubeschäftigen, was sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung ergibt. Die Angestellte durfte davon ausgehen, dass ein Angebot zur Wiederaufnahme der Arbeit abgelehnt worden wäre, da die Vorinstanz bereits die Kündigung ausgesprochen hatte und das Beschwerdeverfahren anhängig war. Deshalb ist das Arbeitsverhältnis nachträglich bis Ende Dezember 2016 zu erstrecken und der Lohn für die Monate September bis Dezember 2016 nachzuzahlen. Die Kündigung ist nicht missbräuchlich, da die Angestellte selbst durch ihre Weigerung, die Vereinbarung vorbehaltlos abzuschliessen, ein Verschulden trägt, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a BPG besteht. Auch die Forderung nach Rückerstattung der Kosten für private Sprachkurse ist unbegründet, weil die Angestellte diese ohne vorherige Absprache mit der Vorinstanz und ohne Beantragung einer Kostenübernahme begonnen hatte; individuell durchsetzbare Rechte auf Sprachförderung ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht. Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Verfahrenskosten an, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Vertretung durch den Ehemann als Gefälligkeit gilt und die Beratung durch die Anwaltskanzlei nicht entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine Kündigung im Reorganisationskontext zwar sachlich gerechtfertigt sein kann, aber dennoch auf einen zu frühen Zeitpunkt ausgesprochen werden darf, wenn sie nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.

Regeste

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.