Gesetzesartikel
Art. 38 ATSG – Berechnung und Stillstand der Fristen
9 Entscheide, in denen Art. 38 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Österreichischer Versicherter in Deutschland leitet Einsprache gegen Rückzahlungsverfügung verspätet ein: Nichteintreten wegen verpasster Frist (Art. 38 Abs. 2bis ATSG)
- Nordmazedonier beantragt nach 30 Jahren erneut IV-Rente wegen neuer Herzkrankheit: Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt (Art. 36 IVG)
- Geschiedene deutsche Staatsangehörige beantragt erst 2019 Witwenrente für geschiedenen Ehegatten: Verwirkungsfrist von fünf Jahren nach Art. 24 Abs. 1 ATSG führt zur Ablehnung der Nachzahlung für die Zeit vor 1. August 2014
- Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt AHV-Altersrente: Mindestbeitragsdauer fehlt, Rentenanspruch verneint (Art. 29 Abs. 1 AHVG)
- Grenzgängerin mit Wohnsitz in Deutschland beantragt Invalidenrente: Kein anerkannter Aufgabenbereich neben Teilzeiterwerbstätigkeit führt zur Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
- Krankenversicherer beseitigt Rechtsvorschlag mit A-Post Plus: Zustellung wirksam, Fortsetzung der Betreibung zulässig (Art. 79 SchKG)
- IV-Stelle legt Beschwerde gegen Kostenregelung im Rückweisungsentscheid ein: Vertrauensschutz schützt vor Fristversäumnis, BEGAZ-Gutachten vom 19. April 2012 ist verwertbar (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Schweizerin mit Wohnsitz in Österreich beantragt Invalidenrente: unzureichende Erhebung des psychiatrischen Gesundheitszustands führt zur Rückverweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 8 Abs. 1 ATSG)
- Beschwerdefriststillstand: "Ostern" bedeutet nur Ostersonntag, nicht Ostermontag oder Karfreitag (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.