Franzose mit Schweizer Wohnsitz arbeitet in Bulgarien für niederländische Firma: AHV-Beitragspflicht verneint, weil Sitz des Arbeitgebers das anwendbare Recht bestimmt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii VO 1408/71)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 216 · ATF 139 V 216 · DTF 139 V 216
- Datum
- 21.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 216
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1a AHVG Art. 4 AHVG Art. 6 AHVG Art. 153a AHVG Art. 8 FZA Art. 15 FZA
Zusammenfassung
Ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitete in den Jahren 2005 bis 2007 in Bulgarien für eine niederländische Firma. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich stellte ihn für dieses Einkommen als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber der AHV-Beitragspflicht unter. Das kantonale Gericht hob diesen Entscheid auf, da keine Schweizer Beitragspflicht bestehe. Die Ausgleichskasse focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ausgleichskasse ab und bestätigte, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 2005 bis 2007 nicht der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz unterstand.
Die Konstellation – Wohnsitz in der Schweiz, Sitz des Arbeitgebers in den Niederlanden, Arbeitsort in Bulgarien – wurde von den Koordinationsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich geregelt, da Bulgarien in dieser Zeit noch kein Mitgliedstaat war. Das Gericht stützte sich auf das EuGH-Urteil "Aldewereld" (C-60/93), welches eine vergleichbare Situation betraf. Gemäss dieser Rechtsprechung ist bei einer solchen Lücke der Sitz des Arbeitgebers der massgebende Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sowie der Ausnahmebestimmung in Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii, wonach Personen den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sofern sie nicht in einem Staat wohnen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
Da der Sitz des Arbeitgebers in den Niederlanden lag, fand das niederländische System der sozialen Sicherheit Anwendung. Für schweizerisches Recht (Art. 1a Abs. 1 lit. a, Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 AHVG) verblieb kein Raum. Das Gericht hielt fest, dass es irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer in den Niederlanden tatsächlich Beiträge zahlte oder ob diese freiwillige Versicherungen waren; die kollisionsrechtliche Zuweisung zum Sitzstaat verhindert eine doppelte Unterstellung und damit eine Schweizer Beitragspflicht.
Regeste
Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 AHVG; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die für ihre in einem Mitgliedstaat (Niederlande) ansässige Arbeitgeberin in einem Drittstaat (Bulgarien) arbeitet, ist für das dort erzielte Arbeitsentgelt nicht in der AHV beitragspflichtig. Der Sitz der Arbeitgeberin ist massgebender Anknüpfungspunkt für die Koordination (E. 4). Regeste Art. 1a al. 1 let. a et art. 6 al. 1 LAVS; art. 13 par. 1 et art. 14 par. 2 let. b point ii du Règlement (CEE) n° 1408/71. Une personne domiciliée en Suisse, qui travaille dans un Etat tiers (Bulgarie) pour son employeur établi dans un Etat membre (Pays-Bas), n'est pas tenue de payer des cotisations à l'AVS pour la rémunération obtenue dans l'Etat tiers. Le siège de l'employeur est le point de rattachement déterminant pour la coordination (consid. 4). Regesto Art. 1a cpv. 1 lett. a e art. 6 cpv. 1 LAVS; art. 13 n. 1 e art. 14 n. 2 lett. b punto ii del Regolamento (CEE) n. 1408/71. Una persona residente in Svizzera che lavora in uno Stato terzo (Bulgaria) per il proprio datore di lavoro avente sede in uno Stato membro (Paesi Bassi) non è soggetta all'obbligo contributivo dell'AVS per la rimunerazione realizzata nello Stato terzo. La sede del datore di lavoro costituisce il criterio di collegamento determinante per il coordinamento (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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