Grenzgänger mit Krebsleiden und mehreren Begleiterkrankungen: Invalidenrente wegen fehlender polydisziplinärer Gesamtbeurteilung zurückverwiesen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Datum
- 12.10.2018
- Geschäftsnummer
- C-3412/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 17 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 1 FZA Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 57 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 87 IVV Art. 31 SVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Grenzgänger, der jahrelang in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Invalidenversicherung geleistet hatte, beantragte erneut eine Invalidenrente, nachdem sein Gesundheitszustand sich nach einer ersten Ablehnung 2010 verschlechtert hatte. Er litt unter einem rezidivierten Lungenkarzinom, einer koronaren Herzkrankheit, COPD, arterieller Hypertonie, Alkoholabusus und später diagnostizierten neurologischen Störungen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies den Antrag ab, gestützt auf Stellungnahmen ihrer Ärztinnen, die keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatten. Der Beschwerdeführer rügte, die medizinischen Gutachten seien unzureichend, weil sie nicht interdisziplinär seien und die vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gemeinsam bewerteten. Die Vorinstanz hielt an ihrer Entscheidung fest und verwies auf die bereits vorhandenen Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Es stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten Ablehnung 2010 tatsächlich verschlechtert hatte, insbesondere durch ein rezidiviertes Lungenkarzinom, eine koronare Einasterkrankung, COPD GOLD I, arterielle Hypertonie, chronischen Alkoholabusus sowie spätere neurologische Diagnosen wie Wernicke-Enzephalopathie und Wernicke-Korsakow-Syndrom. Die Vorinstanz hatte jedoch keine polydisziplinäre Gesamtbeurteilung eingeholt, obwohl der Beschwerdeführer an Gebrechen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten litt. Die Stellungnahmen der IV-Ärztinnen Dr. E._______ und Dr. F._______ waren unzureichend, da Dr. E._______ als Onkologin keine pneumologische oder kardiologische Kompetenz besaß und Dr. F._______ lediglich eine knappe, unbegründete Kurzmeinung abgab. Zudem wurden die Auswirkungen von Medikamenten wie Tramadol und Pregabalin auf die Fahrtüchtigkeit sowie die Gefährdung durch Müdigkeit und Kraftlosigkeit bei der Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht hinreichend geprüft. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG war die Vorinstanz verpflichtet, die Sache materiell abzuklären; gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG war das Bundesverwaltungsgericht zuständig; die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stellte eine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz muss nun unter Beizug der kantonalen IV-Stelle B._______ ein externes polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Onkologie, Pneumologie, Kardiologie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Neurologie und Innere Medizin einholen, die neuen Diagnosen berücksichtigen und auch die deutschen Rentenakten einfordern. Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung von Fr. 3'585.55 zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 VGKE). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Anwendung des Grundsatzes der polydisziplinären Gesamtbeurteilung bei komplexen Mehrfacherkrankungen bekräftigt und klarmacht, dass reine Aktenbeurteilungen durch Spezialärzte ohne eigene Untersuchung und ohne interdisziplinäre Abstimmung unzulässig sind.
Regeste
Rente
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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