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Justizze. Art. 6 ATSG

Bundesverwaltungsgericht

Deutscher Grenzgänger beantragt Invalidenrente wegen chronischer Depression: Kein Anspruch, da keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgestellt wurde (Art. 6 ATSG)

Datum
04.04.2019
Geschäftsnummer
C-700/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 49 ATSG Art. 8 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 57 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 1 IVV Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 33 VGG

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsangehöriger, der bis Mai 2014 als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, meldete sich im April 2013 bei der schweizerischen Invalidenversicherung an, weil er an einer depressiven Erkrankung litt. Die zuständige IV-Stelle gewährte zunächst Frühinterventionsmassnahmen und danach berufliche Integrationsmassnahmen, darunter ein Belastbarkeitstraining bei einer Einrichtung in Deutschland. Im Dezember 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) den Rentenanspruch ab mit der Begründung, aus medizinischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt. Der Versicherte erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung sowie die Zuerkennung einer Invalidenrente. Er argumentierte, seine depressive Episode sei mittelgradig bis schwer und nicht leicht, wie von der IV-Stelle festgestellt, und dass die ärztlichen Gutachten widersprüchlich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung der IVSTA vom 14. Dezember 2016. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G._______ vom 24. Juli 2016 abgestützt hatte, welches eine anhaltende leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostizierte und schlüssig darlegte, dass aus medizinischen Gründen die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Application Specialist nicht eingeschränkt sei (Art. 6 ATSG). Das Gericht hielt fest, dass die Diagnose allein nicht entscheidend sei, sondern die funktionellen Einschränkungen; diese seien nach den Standardindikatoren des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) nicht invalidisierend, da der Beschwerdeführer einen strukturierten Tagesablauf habe, regelmäßig mit seinen Hunden spazieren gehe, Sport treibe, sein eigenes Haus bewohne und eine gute Beziehung zur Ehefrau pflege. Die Lebensführung und der soziale Kontext sprächen gegen eine schwere Ausprägung der Störung. Auch die akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ vermochten Zweifel an der Diagnose von Dr. G._______ nicht zu wecken, da behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagten (Art. 32 IVV). Die Vorinstanz war zuständig, da der Gesundheitsschaden während der Grenzgängertätigkeit auftrat und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anmeldung noch im Grenzgebiet wohnte (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Die Beschwerde war zulässig (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG), und das Gericht prüfte nach dem Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 49 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung der Standardindikatoren zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen bestätigt und klarmacht, dass ein langjähriger Krankheitsverlauf allein nicht ausreicht, um einen Rentenanspruch zu begründen, wenn die funktionellen Einschränkungen nicht nachweisbar sind.

Regeste

Rentenanspruch

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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