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Justizze. Art. 8 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit psychischen und chronischen Schmerzbeschwerden scheitert bei allen Eingliederungsversuchen: IV-Gutachten mangels interdisziplinärer Konsensbeurteilung und Verletzung des Grundsatzes 'Eingliederung vor Rente' (Art. 8 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 V 306 · ATF 151 V 306 · DTF 151 V 306
Datum
12.06.2025
Geschäftsnummer
9C_539/2024
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 95 BGG Art. 29 BV Art. 1a IVG Art. 8 IVG Art. 14a IVG Art. 15 IVG Art. 18a IVG Art. 28 IVG Art. 57 IVG Art. 25 KVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte Leistungen der Invalidenversicherung wegen psychischer und chronischer Schmerzbeschwerden. Die IV-Stelle lehnte weitere berufliche Massnahmen ab und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und rügte insbesondere die mangelhafte Qualität des administrativen Gutachtens sowie die Verletzung des Grundsatzes 'Eingliederung vor Rente'. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht hob das Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle auf und verwies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Es stellte fest, dass das bidisziplinäre Gutachten als wesentliche Entscheidungsgrundlage offenkundig mangelhaft sei, weil es keine nachvollziehbare interdisziplinäre Konsensbeurteilung enthalte und die Diskrepanz zwischen der attestierte 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit und dem vollständigen Scheitern aller bisherigen Eingliederungsversuche nicht auflöse. Die psychiatrische Teilbegutachtung war zudem unklar hinsichtlich der Diagnosestellung (ICD-Code F33.01 vs. F33.11), der Bewertung der Verdeutlichungstendenz und der Aggravation sowie der Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Eingliederungsversuche. Das angefochtene Urteil verletzte zudem den bundesrechtlichen Grundsatz 'Eingliederung vor/statt Rente' gemäss Art. 8 IVG, da die IV-Stelle nicht geprüft hatte, ob durch eingliederungswirksame therapeutische Vorkehrungen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche berufliche Integration geschaffen werden könnten. Dabei war insbesondere das junge Alter des Versicherten (geb. 1991) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis lit. a IVG). Die Sache wurde zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.

Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdegegnerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 800.– und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.– an den Beschwerdeführer. Die Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wurde an das kantonale Versicherungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Anforderung an die Qualität administrativer Gutachten in der Invalidenversicherung unterstreicht und den Grundsatz 'Eingliederung vor Rente' auch bei jungen Versicherten mit komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen konsequent durchsetzt.

Regeste

Art. 6 f. und Art. 44 ATSG; Art. 1a lit. a, Art. 8 Abs. 1, 1 bis und 1 ter , Art. 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 1 bis , Art. 57 Abs. 1 lit. e und f, Art. 59 Abs. 3 IVG; Verlauf der beruflichen Eingliederung im Verhältnis zur Arbeitsfähigkeit als Gegenstand der versicherungsmedizinischen Begutachtung; Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Die Sachverständigen müssen eine Diskrepanz zwischen attestierter Arbeitsfähigkeit und aktenkundig fehlendem Eingliederungserfolg erläutern, ansonsten die Beweiskraft ihrer Arbeitsunfähigkeitsschätzung infrage gestellt sein kann (E. 4.3 und 4.4). Ist die Arbeitsfähigkeit bloss medizinisch-theoretischer Natur, gilt es zu prüfen, inwiefern vorweg Eingliederungsfähigkeit hergestellt werden muss, damit die berufliche Integration gelingen kann. Gerade bei jüngeren Versicherten soll das Risiko einer Berentung so weit wie möglich reduziert werden (E. 4.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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