Gesetzesartikel
Art. 15 FZA – Anhänge und Protokolle
8 Entscheide, in denen Art. 15 FZA eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Grenzgänger mit Krebsleiden und mehreren Begleiterkrankungen: Invalidenrente wegen fehlender polydisziplinärer Gesamtbeurteilung zurückverwiesen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
- Deutscher Grenzgänger mit rezidivierender Depression: IV-Rente von ganzer auf Viertelsrente herabgesetzt – Rückweisung wegen unvollständiger medizinischer Begutachtung und fehlender Begründung für Kinderrentenbefristung (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Witwe erhält nach Wiederverheiratung unbefristete Witwenrente: Kein guter Glaube bei falscher Angabe des Familienstands im Anmeldeformular und fehlender Nachfrage (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG)
- Polnischer Landarbeiter in der Schweiz: Krankenversicherungspflicht seiner in Polen wohnhaften Familie hängt von Art der polnischen Gesundheitsversicherung ab (Art. 32 VO 883/2004)
- Spanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien beantragt schweizerische Invalidenrente: Keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2005 nachgewiesen (Art. 46 Abs. 3 VO 883/2004)
- Grenzgänger mit chronischen Rückenleiden und mehreren Unfällen erhält ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2012 (Art. 28 Abs. 2 IVG)
- Franzose mit Schweizer Wohnsitz arbeitet in Bulgarien für niederländische Firma: AHV-Beitragspflicht verneint, weil Sitz des Arbeitgebers das anwendbare Recht bestimmt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. ii VO 1408/71)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.