Justizze.

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Justizze. Art. 1 KVV

Bundesverwaltungsgericht

Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)

Datum
10.11.2025
Geschäftsnummer
C-1620/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1a AHVG Art. 3 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 2 ATSG Art. 28 ATSG Art. 43 ATSG Art. 49 ATSG Art. 59 ATSG Art. 29 BV Art. 112 BV Art. 8 FZA Art. 15 FZA Art. 50 IVV Art. 7 KLV Art. 1 KVG Art. 3 KVG Art. 25 KVG Art. 25a KVG Art. 65 KVG Art. 1 KVV Art. 2 KVV Art. 6 KVV Art. 7 KVV Art. 7 VGKE Art. 3 VO Art. 11 VO Art. 16 VO Art. 17a VO Art. 23 VO Art. 24 VO Art. 30 VO Art. 1 VwVG Art. 3 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine polnische Staatsbürgerin, die als nicht erwerbstätige Bezieherin einer polnischen Witwenrente im Frühling 2018 in die Schweiz einreiste und dort ihren Wohnsitz nahm, beantragte rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Einreise die Befreiung von der obligatorischen Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV/IV). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) wies den Antrag ab und verfügte ihre Unterstellung unter die AHV/IV. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, auf die jedoch nicht eingetreten wurde, weil kein Einspracheentscheid vorlag. Daraufhin legte sie beim BSV Einsprache ein, die dieses mit Entscheid vom 15. Februar 2023 ebenfalls abwies. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob sie erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie ihre Befreiung von der AHV/IV-Unterstellung. Die Beschwerdeführerin argumentierte insbesondere, dass die Unterstellung zu einer finanziellen Mehrbelastung führe und gegen den Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verstoße, da sie zu einer Überschneidung der nationalen Rechtsvorschriften von Polen und der Schweiz führe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Einspracheentscheid des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz gemäß Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG und Art. 3 Abs. 1 AHVG grundsätzlich der obligatorischen AHV/IV-Unterstellung unterliegt. Die Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt nur solange, wie die betroffene Person ausschließlich eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht; sie entfällt jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem ein Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht. Da die Beschwerdeführerin, geboren 1957, ab dem Umzug im Frühling 2018 bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) länger als elf Monate Beiträge leisten wird, erfüllt sie die Voraussetzungen für eine schweizerische Altersrente (Art. 50 IVV), wodurch die Freistellungsmöglichkeit entfällt. Die Unterstellung bietet ihr daher einen zusätzlichen Schutz in Form einer ergänzenden schweizerischen Rente, was dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entspricht, die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen, ohne deren inhaltliche Angleichung anzustreben. Die Vorinstanz verletzte weder das rechtliche Gehör noch stellte sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig fest. Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten von Fr. 400.–, es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klargestellt hat, dass die Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 nicht als Instrument zur Vermeidung finanzieller Nachteile bei der Krankenversicherungspflicht missbraucht werden darf und dass die obligatorische AHV/IV-Unterstellung für Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz auch dann gilt, wenn sie bereits eine ausländische Rente bezieht, sobald ein Anspruch auf eine schweizerische Rente besteht.

Regeste

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.