Österreichischer Staatsangehöriger mit Bandscheibenvorfall und residualem Lähmungssyndrom beantragt schweizerische Invalidenrente: Vollschichtige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit führt zu rentenausschliessendem Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 20.06.2022
- Geschäftsnummer
- C-2993/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 28 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 59 ATSG Art. 4 IVG Art. 22 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 49 IVV Art. 87 IVV Art. 88a IVV Art. 6 VO Art. 3 VwVG
Zusammenfassung
Ein österreichischer Staatsangehöriger, der seit 1998 als selbständig erwerbstätiger Bauleiter in Russland und Georgien gearbeitet hatte, meldete sich im April 2019 wegen eines am 4. Februar 2019 erlittenen Hebetraumas mit Bandscheibenvorfall L3/4 links bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies den Rentenanspruch mit Verfügung vom 4. Mai 2020 ab, weil der Versicherte nach ihrer Auffassung in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig sei und ein Invaliditätsgrad von nur 18 % vorliege. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Er machte geltend, er sei nicht arbeitsfähig und eine Eingliederung in den Arbeitsprozess sei überhaupt nicht möglich; insbesondere könne er einen Arbeitstag mit sitzender Tätigkeit nicht bewältigen und müsse auch beim Gehen Pausen einlegen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Februar 2019 aufgrund seines Bandscheibenvorfalles L3/4 links, einer Bizepssehnenruptur rechts, einer Fehlbelastung des linken Knies und weiterer orthopädischer Beeinträchtigungen zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Bauleiter vollumfänglich arbeitsunfähig ist, aber in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit abwechselnden Arbeitspositionen, einem maximalen Hebegewicht von 5 kg, unter Ausschluss von Arbeiten auf Gerüsten, Leitern und Überkopfarbeiten vollschichtig arbeitsfähig bleibt. Diese Beurteilung stützt sich auf die übereinstimmenden ärztlichen Gutachten von Dr. C._______ (Unfallchirurg), Dr. E._______ (Orthopädin) und Dr. D._______ (Internist), die alle eine vollzeitliche Verweistätigkeit bestätigen. Obwohl der Beschwerdeführer im Februar 2020 bereits 63 Jahre alt war und ihm nur noch rund ein Jahr und sieben Monate bis zum Erreichen des Pensionsalters blieben, sah das Gericht keine wirtschaftliche Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit, da er aufgrund seiner guten Ausbildung und langjährigen Selbständigkeit gut für eine Bürotätigkeit umschulbar sei und seine bisherigen Kenntnisse im Bausektor weiterverwenden könnte. Auch die Behauptung, er sei aufgrund seiner Vorerkrankungen (Asthma, Diabetes, Hypertonie) eine Covid-19-Risikoperson ohne Einstellungschancen, wurde zurückgewiesen, weil der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer Begriff ist und die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt wird. Auf Grundlage des Valideneinkommens von Fr. 7'270.55 und des Invalideneinkommens von Fr. 5'010.255 nach einem Tabellenlohnabzug von 10 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 31 %, was gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen rentenausschliessenden Grad darstellt. Das Gericht verwies darauf, dass die Vorinstanz die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers durch den 10%-Abzug bereits angemessen berücksichtigt habe und ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Gericht lud die Vorinstanz ein, die nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen als Neuanmeldung zu prüfen, da sie sich auf einen späteren Zeitraum beziehen und für die vorliegende Entscheidung nicht massgeblich sind.
Regeste
Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 4. Mai 2020)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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