Grenzgänger mit depressiver Störung und somatischen Erkrankungen: IV-Rentenanspruch wegen mangelhafter medizinischer Abklärung nicht entschieden, Rückweisung an Vorinstanz zur interdisziplinären Begutachtung (Art. 43 ATSG)
- Datum
- 28.09.2022
- Geschäftsnummer
- C-6357/2020
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 4 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 80a IVG Art. 40 IVV Art. 12 VwVG Art. 61 VwVG
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger, der als Grenzgänger in der Schweiz gearbeitet hatte, beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland wies seinen Antrag ab, weil nach ihrer Auffassung keine rentenerhebliche Invalidität vorliege. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht und rügte insbesondere die Unverwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens sowie die Nichtberücksichtigung seiner somatischen Erkrankungen. Streitig war vor allem die Frage, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil diese den medizinischen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt hatte. Das psychiatrische Gutachten vom 29. April 2019 erfüllte nicht die versicherungsmedizinischen Qualitätsanforderungen, da es die Standardindikatoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 281) nicht ausreichend prüfte, insbesondere hinsichtlich Komorbidität, Therapierbarkeit und Konsistenz. Zudem wurden die somatischen Erkrankungen des Beschwerdeführers – darunter Coxarthrose links, Gonarthrose beidseits, Schlafapnoe-Syndrom, Akne inversa und chronisch venöse Insuffizienz – im Gutachten nicht berücksichtigt, obwohl die Leitlinien für psychiatrische Begutachtungen eine vorherige somatische Abklärung vorsehen. Auch die seit der Begutachtung eingereichten neuen medizinischen Unterlagen, darunter Chondropathia patellae, Karpaltunnelsyndrom und Osteochondrose, fanden keine ausreichende Berücksichtigung. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung allein auf ein unzureichendes psychiatrisches Gutachten und verzichtete auf eine interdisziplinäre Begutachtung, obwohl sowohl psychische als auch somatische Leiden vorlagen. Damit war der Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 12. November 2020 in medizinischer Hinsicht nicht rechtsgenügend abgeklärt, sodass eine Beurteilung des Rentenanspruchs mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich war. Die Vorinstanz muss nun nach Aktualisierung der Akten eine interdisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie veranlassen, wobei die somatischen Beeinträchtigungen zuerst abgeklärt und danach unter Einbezug dieser Ergebnisse eine psychiatrische Beurteilung lege artis mit entsprechender Indikatorenprüfung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz hat zudem vorfrageweise zu prüfen, ob sie selbst für die Durchführung der ergänzenden Abklärungen zuständig ist, da keine klassische Grenzgänger-Konstellation vorliegt. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– und den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurück. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Gericht trotz gravierender Mängel in der medizinischen Abklärung von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen will, um die Verwaltung nicht von ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung zu entbinden und den doppelten Instanzenzug zu wahren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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