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Justizze. Art. 7 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit primärem Benzodiazepin- und Opioid-Abhängigkeitssyndrom erhält Invalidenrente ab 1. September 2013: Suchterkrankungen sind grundsätzlich invalidenversicherungsrechtlich beachtlich (Art. 7 Abs. 2 IVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 V 215 · ATF 145 V 215 · DTF 145 V 215
Datum
11.07.2019
Geschäftsnummer
9C_724/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 17 ATSG Art. 21 ATSG Art. 61 ATSG Art. 99 BGG Art. 4 IVG Art. 7 IVG Art. 7b IVG Art. 8a IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 57 IVG

Zusammenfassung

Ein 1975 geborener Fahrzeugschlosser meldete sich im September 2012 bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Invalidenrente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch, da ein primäres Suchtgeschehen vorliege. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab. Der Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Zusprache einer ganzen Invalidenrente spätestens ab Februar 2013. Streitpunkt war, ob primäre Suchterkrankungen grundsätzlich einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellen können.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle auf und sprach dem Versicherten ab dem 1. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Es stellte fest, dass ein primäres Abhängigkeitssyndrom (F13.22 und F11.22 nach ICD-10) fachärztlich einwandfrei diagnostiziert wurde und dass daraus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt resultierte. Die bisherige Rechtsprechung, wonach primäre Suchterkrankungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz besitzen, wurde aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418) revidiert. Damit ist nun auch bei Abhängigkeitssyndromen zu prüfen, ob und inwieweit sie die funktionelle Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Da der Versicherte sich am 4. September 2012 bei der IV anmeldete und ein länger dauernder Arbeitsunfähigkeitszustand ab September 2013 vorlag, begründet dies gemäss Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt. Ein Rentenbeginn ab Februar 2013 wurde verneint, weil dieser Antrag erst vor dem Bundesgericht gestellt wurde und somit unzulässigerweise den vorinstanzlichen Streitgegenstand erweiterte (Art. 99 Abs. 2 BGG). Auch das Begehren nach weiteren gesetzlichen IV-Leistungen wurde zurückgewiesen, weil es sich um ein neues, unzulässiges Begehren handelte. Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und schuldet dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–. Dieses Urteil stellt einen wegweisenden Rechtsprechungswandel dar, indem es Suchterkrankungen erstmals systematisch in das strukturierte Beweisverfahren nach Art. 7 Abs. 2 IVG einbezieht.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG; Art. 28 Abs. 1 IVG; invalidenversicherungsrechtliche Relevanz von Abhängigkeitssyndromen (psychische Störungen durch psychotrope Substanzen). Primäre Abhängigkeitssyndrome sind - wie sämtliche psychischen Erkrankungen - grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 5 und 6.2; Änderung der Rechtsprechung). Regeste Art. 4 al. 1 LAI en corrélation avec les art. 6-8 LPGA; art. 28 al. 1 LAI; pertinence du point de vue du droit de l'assurance-invalidité des syndromes de dépendance (troubles mentaux liés à l'utilisation de substances psychoactives). Les syndromes de dépendance primaire doivent en principe faire l'objet - comme toutes les autres maladies psychiques - d'une procédure probatoire structurée au sens de l'arrêt ATF 141 V 281 (consid. 5 et 6.2; changement de jurisprudence). Regesto Art. 4 cpv. 1 LAI in combinazione con gli art. 6-8 LPGA; art. 28 cpv. 1 LAI; rilevanza nel diritto dell'assicurazione per l'invalidità delle sindromi da dipendenza (disturbi psichici da sostanze psicotrope). Le sindromi da dipendenza primaria - come tutte le malattie psichiche - devono essere sottoposte, in linea di principio, a una procedura probatoria strutturata secondo la DTF 141 V 281 (consid. 5 e 6.2; cambiamento di giurisprudenza).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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