Österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich beantragt IV-Rente: Erfüllung der Mindestbeitragsdauer durch Berücksichtigung österreichischer Versicherungszeiten und Klärung des erwerblichen Status erforderlich (Art. 36 Abs. 1 IVG)
- Datum
- 04.02.2020
- Geschäftsnummer
- C-3577/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 28 ATSG Art. 29 ATSG Art. 43 ATSG Art. 44 ATSG Art. 8 FZA Art. 20 FZA Art. 4 IVG Art. 6 IVG Art. 28 IVG Art. 28a IVG Art. 29 IVG Art. 36 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 80a IVG Art. 27 IVV Art. 163 ZGB
Zusammenfassung
Eine österreichische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Österreich beantragte bei der schweizerischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente. Sie war von 1992 bis 1996 in der Schweiz versichert und arbeitete ab Mai 2007 wieder teilzeitlich als Kellnerin in Österreich. Ihre Erkrankung führte zum Ende dieses Arbeitsverhältnisses im Juli 2017. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte ihren Rentenanspruch ab, weil sie die dreijährige Mindestbeitragsdauer nicht allein durch Schweizer Versicherungszeiten erfülle und die Invalidität nicht ausreichend nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin wandte ein, sie leide unter einer chronischen Urtikariavasculitis und einer genetisch bedingten Gerinnungsstörung, was ihre volle Arbeitsunfähigkeit begründe; zudem sei kein hautfachärztliches Gutachten eingeholt worden. Sie beantragte die Gewährung einer ganzen Rente oder alternativ die Aufhebung der Verfügung und eine neue Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen. Die Vorinstanz stimmte einem Teil der Beschwerde zu und beantragte ebenfalls die Rückweisung zur Klärung des erwerblichen Status.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Wohnsitzes in Österreich und der Geltung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 20 FZA, Art. 8 Bst. a FZA) Anspruch auf die Koordination der sozialen Sicherheitssysteme hat. Die dreijährige Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG ist erfüllt, da die 29 Monate Schweizer Versicherungszeit mit den 303 Monaten österreichischer Versicherungszeit zusammengerechnet werden dürfen, wobei die Schweizer Beitragszeit mindestens ein Jahr betragen muss. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG und wurde aufgrund der ärztlichen Gutachten und der Anmeldung vom 29. Juni 2017 auf Juni 2017 festgelegt. Die medizinische Befundlage wurde als rechtsgenügend abgeklärt angesehen, wobei die 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kellnerin und die 50-prozentige Erwerbsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Verweisungstätigkeit ab Juni 2017 festgestellt wurden; im Haushalt besteht keine Invalidität (Art. 28a Abs. 2 IVG, Art. 27 Satz 1 IVV). Die entscheidende Frage der anzuwendenden Invaliditätsbemessungsmethode – ob nach der gemischten Methode oder dem Einkommensvergleich – blieb offen, weil der erwerbliche Status der Beschwerdeführerin unklar ist: Sie gab an, ohne Gesundheitsbeeinträchtigung zu 100 % als Kellnerin erwerbstätig zu sein, während die Vorinstanz von einer teilzeitlichen Tätigkeit ausgegangen war. Da beide Parteien einen gemeinsamen Antrag auf weitere Abklärungen zur Statusfrage gestellt hatten (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 6 ff. ATSG, Art. 7 Abs. 2 ATSG), war die Rückweisung geboten. Die Beschwerdeführerin erhielt den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– zurück und eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.–, da die Rückweisung als Obsiegen gilt. Das Gericht verwies darauf, dass die schweizerische Invalidenversicherung keinen Berufsschutz kennt und eine Verweisung in berufsfremde Tätigkeiten möglich ist.
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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