Gesetzesartikel
Art. 237 StPO – Allgemeine Bestimmungen
20 Entscheide, in denen Art. 237 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Haftverlängerung bei Mordverdacht aus dem Jahr 2000: Verjährung nicht eingetreten, da Verfolgungshandlung vom 14. Juli 2004 Unterbrechung bewirkte (Art. 72 Ziff. 2 StGB)
- Beschuldigter wegen mutmasslicher Tötung in Untersuchungshaft: Qualifizierte Wiederholungsgefahr bejaht, Haftentlassungsgesuch abgewiesen (Art. 221 Abs. 1bis StPO)
- Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschuldigter in vorzeitigem Strafvollzug beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr wegen enger Bindung zum Kosovo und Albanien sowie mobiler Lebensweise bejaht, Ersatzmassnahmen als unzureichend angesehen (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Beschwerde gegen Untersuchungshaft wegen Verbreitung von Kinderpornografie: Haftanordnung bleibt bestehen, da dringender Tatverdacht, Wiederholungsgefahr und fehlende Ersatzmassnahmen gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschwerde gegen Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen: dringender Tatverdacht verdichtet durch Aussagen des Privatklägers, Beschleunigungsgebot nicht verletzt (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschuldigter aus Rumänien mit kurzem Schweizer Aufenthalt und fehlenden sozialen Bindungen bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr und dringender Tatverdacht für mehrfache versuchte schwere Körperverletzung bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO)
- Täter beginnt ambulante Behandlung als Ersatzmassnahme vor rechtskräftiger Anordnung: Fünfjahresfrist nach Art. 63 Abs. 4 StGB beginnt erst mit rechtskräftigem Entscheid (Art. 63 Abs. 4 StGB)
- Staatsanwaltschaft klagt gegen Ablehnung von Therapie und kontrollierter Alkoholabstinenz als Ersatzmassnahmen: Beschwerdelegitimation bejaht, kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 237 Abs. 4 StPO)
- Beschuldigter wegen Anstiftung zu Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug in Untersuchungshaft: dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 221 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug beantragt Entlassung wegen Überhaft: Haftdauer von 22,5 Monaten bei Gesamtstrafe von 32 Monaten noch verhältnismässig (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 212 Abs. 3 StPO)
- Türkischer Staatsangehöriger mit intensivem Bezug zur Heimat und Ehekrise bleibt in Untersuchungshaft: Fluchtgefahr bei drohender längerer Freiheitsstrafe und Widerruf der Niederlassungsbewilligung bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
- Geständiger Beschuldigter mit Vorstrafen wegen sexueller Handlungen mit Kindern bleibt in Untersuchungshaft: Wiederholungsgefahr bei ungünstiger Rückfallprognose und fehlenden Ersatzmassnahmen (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
- Beschuldigter in Untersuchungshaft wegen Tätlichkeiten, Raub und Nötigung: Kollusionsgefahr bei Aussage gegen Aussage und Intelligenzminderung des Geschädigten rechtfertigt Haftverlängerung (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO)
- Beschuldigter wegen wiederholten Fahrens ohne Führerausweis in Untersuchungshaft: Haft wegen Wiederholungsgefahr unverhältnismässig, da mildere Massnahmen möglich (Art. 221 Abs. 1 lit. c und Art. 237 StPO)
- Tunesischer Beschuldigter: Haftaufrechterhaltung trotz Antrag auf Ersatzmassnahmen wegen erheblicher Fluchtgefahr (Art. 226 Abs. 4 lit. c StPO)
- Kontaktverbot als Ersatzmassnahme nach Haftentlassung: Verhältnismässigkeit bejaht, Kostenauflage wegen Praxisänderung aufgehoben (Art. 237 StPO)
- Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr: Psychiater sieht Risiko nur bei Kontaktaufnahme; mildere Massnahmen genügen (Art. 221 Abs. 2 StPO)
- Privatklägerin erhält Akteneinsicht und Zustellung: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren teilweise gutgeheissen (Art. 101 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.