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Justizze. Art. 237 StPO

Bundesgericht

Beschwerde gegen Sicherheitshaft wegen Drogenhandels mit 11,5 kg Kokain: Entlassung abgelehnt, da keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots und keine Überhaft droht (Art. 230 Abs. 1 StPO)

Datum
06.01.2026
Geschäftsnummer
7B_1282/2025
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 230 StPO Art. 237 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2021 in Untersuchungshaft bzw. seit Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug und wurde am 5. Mai 2025 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Geldwäscherei, Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz angeklagt. Er beantragte vor Bundesgericht seine unverzügliche Entlassung aus der Sicherheitshaft, weil eine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege und ihm Überhaft drohe; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hatte sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verfahrensdauer von über vier Jahren zwar bedauerlich ist, aber keine besonders schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt, weil die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage erhoben hat und ein neuer Hauptverhandlungstermin für Mai 2026 feststeht; das Bezirksgericht zeigt damit, dass es um die beförderliche Fortsetzung des Verfahrens bemüht ist. Zudem droht dem Beschwerdeführer aktuell noch keine Überhaft: Bei einer prognostizierten Freiheitsstrafe von rund neun Jahren und einer bislang ausgestandenen Haftdauer von rund vier Jahren liegt die Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe zur erwarteten Sanktion. Die Rüge zur Fluchtgefahr bleibt unerheblich, weil der Beschwerdeführer keine eigenständigen Argumente dazu vorbringt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht belegt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass eine lange Verfahrensdauer allein nicht zur Haftentlassung führt, solange das Verfahren aktiv fortgeführt wird und die prognostizierte Strafe die bereits verbüsste Haftdauer deutlich übersteigt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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