Justizze.

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Justizze. Art. 221 StPO

Bundesgericht

Beschwerdeführer in Sicherheitshaft beantragt Haftentlassung: Fluchtgefahr durch drohende Landesverweisung und familiäre Verbindungen nach Italien bleibt bestehen, Haftdauer verhältnismässig (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
08.01.2024
Geschäftsnummer
7B 1001/2023
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 78 BGG Art. 81 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 10 BV Art. 31 BV Art. 5 EMRK Art. 51 StGB Art. 5 StPO Art. 197 StPO Art. 212 StPO Art. 221 StPO Art. 237 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, befand sich seit dem 18. August 2022 in Sicherheitshaft. Er reichte beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein Haftentlassungsgesuch ein, das mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Dagegen erhob er Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Haft oder alternativ die Anordnung milderer Massnahmen. Streitig war insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherheitshaft – nämlich Fluchtgefahr und Verhältnismässigkeit – weiterhin gegeben sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr zutreffend bejaht hatte, weil der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsangehöriger in Italien aufgewachsen war, dort Verwandte hatte und eine drohende Landesverweisung von sieben Jahren einen erheblichen Anreiz darstelle, sich in der Schweiz unterzutauchen, um der Wegweisung zu entgehen. Der Beschwerdeführer hatte sich nicht hinlänglich mit diesen konkreten Umständen auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal gegen die Annahme der Fluchtgefahr argumentiert. Zudem hielt das Bundesgericht die Fortdauer der Sicherheitshaft für verhältnismässig: Bis zum 16. November 2023 hatte der Beschwerdeführer rund 15 Monate in Haft verbracht, während der unbedingte Teil seiner erstinstanzlich verhängten Strafe 16 Monate betrug; die drohende Reststrafe belief sich daher weiterhin auf mindestens etwa ein Jahr. Damit war die Haftdauer noch nicht in grosse zeitliche Nähe zur konkret zu erwartenden Sanktion gerückt, wie es nach Art. 212 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK erforderlich ist. Die Rüge der fehlenden Verhältnismässigkeit erwies sich daher als unbegründet.

Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Normen: Zur Zulässigkeit der Beschwerde verwendete es Art. 78 ff. BGG und Art. 81 Abs. 1 BGG; zur Begründungspflicht Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; zur Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO (insbesondere lit. a), Art. 212 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 237 Abs. 1 StPO; zur Verhältnismässigkeit und Grundrechtsbindung Art. 10 und Art. 31 BV, Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 EMRK und Art. 5 Ziff. 3 EMRK; zur Rechtsfolge der Haftentscheidung Art. 51 StGB; und zur Rechtsfolge der Beschwerdebegründung Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.

Zur Kostenfrage gewährte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 Abs. 1 BGG, verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und bewilligte seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse nach Art. 64 Abs. 2 BGG. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass er bei Verbesserung seiner finanziellen Situation Ersatz zu leisten habe (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Die Entscheidung ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie die Rechtsprechung zur Fluchtgefahr bei drohender Landesverweisung bestätigt und klarmacht, dass familiäre Verbindungen ins Ausland – selbst ohne eigenes Vermögen – einen konkreten Fluchtanreiz darstellen können, der die Fortdauer der Sicherheitshaft rechtfertigt. Sie verdeutlicht zudem, dass die bereits verbüsste Haftdauer allein nicht ausreicht, um die Verhältnismässigkeit zu widerlegen, solange die Reststrafe noch deutlich über einem Jahr liegt und der unbedingte Strafteil nicht überschritten ist.

Regeste

Haftentlassungsgesuch | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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